Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Außenprüfung
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Antragsteller sind deutsche Tochtergesellschaften einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe. Die Konzernleitung befindet sich in Luxemburg. Dorthin werden unter anderem aufgrund vertraglicher Beziehungen im Rahmen eines Franchisevertrags Zahlungen für Marken, Technologienutzung, Know-how und diverse andere Unterstützungsleistungen erbracht.
Koordinierte grenzüberschreitende Außenprüfung
Die Finanzverwaltungen verschiedener Mitgliedsstaaten der EU – unter anderem Deutschland, Belgien, Frankreich, Österreich – vereinbarten eine koordinierte, grenzüberschreitende Außenprüfung, um die Zahlungen im Rahmen der Franchisevereinbarung zu prüfen. Gegen diese Prüfung wandten sich die Antragstellerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Sie sind der Ansicht, die koordinierte Außenprüfung sei nicht zulässig. Insbesondere sei durch diese das Steuergeheimnis verletzt. Auch seien die Sachverhalte in den verschiedenen Ländern für die Besteuerung nicht miteinander verknüpft. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Ausland vorhandenen Informationen von Bedeutung für die Besteuerung in Deutschland seien.
Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis
Das FG Köln wies den Antrag ab. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf eine einstweilige Untersagung der koordinierten Außenprüfung. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis liegt nicht vor, da § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 117 AO eine Offenbarung von steuerrelevanten Tatsachen rechtfertigt, sodass das Steuergeheimnis im Rahmen einer solchen Außenprüfung nicht verletzt ist. Das EUAHiG liefert eine Rechtsgrundlage für eine koordinierte Außenprüfung über die Grenze.
Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist dabei, dass die sachdienlichen behördlichen Ermittlungen voraussichtlich erheblich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt dabei, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus der Sicht der ersuchenden Vertragsstaaten eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird. Das Tatbestandsmerkmal liegt hier vor. Die Frage der Angemessenheit der Verrechnungspreise sowie der Gewinnverteilung betreffen sowohl Deutschland als auch die übrigen Staaten.
Die Teilnahme der Steuerverwaltung in Luxemburg wäre wünschenswert, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Prüfung. Ebenfalls gewahrt ist der Grundsatz der Subsidiarität. Die Finanzverwaltung hat alle nach der AO vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Zulässigkeit des Verfahrens
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Die AO ermöglicht offensichtlich eine Offenbarung von Tatsachen in Fällen einer koordinierten, grenzüberschreitenden Außenprüfung. Und eine solche Außenprüfung muss auch zulässig sein, wenn sie dazu geeignet erscheint, wichtige steuerlich relevante Erkenntnisse zu liefern. Angesichts des Aufwands, der mit einer solchen koordinierten Außenprüfung verbunden ist, wird die Finanzverwaltung ein solches Verfahren auch nicht in Fällen von untergeordneter Bedeutung in die Wege leiten, sondern nur dann, wenn es sich um einen Sachverhalt von signifikanter Bedeutung handelt.
Und ebenfalls zutreffend ist, dass es nicht von Bedeutung sein kann, dass alle Finanzverwaltungen, die eingeladen wurden, auch teilnehmen. Ansonsten könnte eine einzige Finanzverwaltung die Durchführung einer Prüfung verhindern.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026