Rz. 63

Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 245 ZPO auch ein, wenn die Tätigkeit des Gerichts infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses aufhört; mithin ein geordneter Justizbetrieb auf nicht absehbare Zeit undurchführbar ist. Eine Behinderung der Beteiligten durch solche Ereignisses berechtigt zur Aussetzung des Verfahrens nach § 247 ZPO. Hiernach kann das Gericht, sofern sich eine Partei an einem Ort aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. Ein Verfahren ist allerdings dann nicht auszusetzen, wenn der Verfahrensbeteiligte aus in seiner Person liegenden Gründen an der Ausübung seiner prozessualen Rechte z. B. wegen Untersuchungs- oder Strafhaft gehindert ist.[1] Zum Aussetzungsverfahren vgl. Rz. 38–43. Einer förmlichen Aufnahme des Verfahrens bedarf es jedenfalls nach Beendigung des Stillstands der Rechtspflege nicht. Die Unterbrechung endet dann kraft Gesetzes.[2]

[2] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 74 FGO Rz. 81; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 74 FGO Rz. 162.

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