Überblick

Zur Vermeidung unbilliger Härten hat der Gesetzgeber für den Fall des unverschuldeten Versäumens einer gesetzlichen Frist das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. Die Wiedereinsetzung bedeutet keine Verlängerung der versäumten Frist. Sie führt lediglich dazu, dass der Säumige aus Billigkeitsgründen so gestellt wird, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.

Im Grunde geht es bei der Wiedereinsetzung stets um den Widerstreit zwischen materieller Richtigkeit der Verwaltungs- bzw. der Gerichtsentscheidung einerseits und formellem Rechtsfrieden andererseits. Speziell im Steuerrecht ist dabei der Grundsatz der Bestandskraft unanfechtbarer Entscheidungen abzuwägen mit den Grundsätzen der Tatbestandsmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es handelt sich also nicht etwa um eine Ermessensentscheidung. Anders als die Verlängerung einer Frist (§ 109 Abs. 2 AO) kann die Wiedereinsetzung auch nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht oder nach § 120 AO mit einer Nebenbestimmung verbunden werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen steuerverfahrensrechtlichen Regelungen finden sich in § 110 AO sowie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 110 AO) und in § 56 Abs. 1 FGO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge