Rz. 18

Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag ist selbständig anfechtbar. Gegen ein Ergänzungsurteil sind daher die üblichen Rechtsmittel, also Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches i. d. R. unabhängig vom Haupturteil anfechtbar.[1] Gegen Ergänzungsurteile, in denen lediglich eine Kostenentscheidung nachgeholt wird, ist nach § 145 FGO kein Rechtsbehelf gegeben, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Rechtsmittel sind dann nur im Zusammenhang mit Rechtsmitteln gegen das unvollständige Urteil möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen, in denen eingewendet wird, das Ergänzungsurteil hätte aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht ergehen dürfen.[2] Wird sowohl gegen das Urteil als auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Beteiligten i. S. d. § 57 FGO ein Rechtsmittel beim BFH eingelegt, sind beide Rechtmittelverfahren entsprechend § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 518 S. 2 ZPO miteinander zu verbinden.[3] Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel sind dabei für jedes der Urteile gesondert zu prüfen.[4] Beschlüsse über die Ergänzung von Entscheidungen nach § 109 FGO sind nicht unanfechtbar und können deshalb gem. § 128 FGO mit der Beschwerde angefochten werden.[5]

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