Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen

 

Leitsatz (NV)

Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.

 

Normenkette

FGO §§ 73, 109, 155; ZPO § 518

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 17.09.2010; Aktenzeichen 1 K 2690/09 E)

FG Düsseldorf (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 1 K 2690/09 E; EFG 2011, 131)

 

Gründe

Rz. 1

Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2716079

BFH/NV 2011, 1530

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge