Rz. 3

Absatz 2 definiert den Begriff des automatischen Informationsaustauschs. Nach der Änderung von Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[1] umfasst die Definition des Begriffs "automatischer Austausch" nur noch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen nach dem EUAHiG. Die Art und Weise des automatischen Austauschs ist in § 7 EUAHiG geregelt. Regelungen über Statistiken, Bewertungen und Übergangsvorschriften finden sich in § 20f. EUAHiG. Nicht erfasst von der Definition ist der gemeinsame Meldestandard zum Austausch von Finanzkonten (CRS – Common Reporting Standard). Dieser ist zwar auf Unionsebene Gegenstand der Amtshilferichtlinie. Der nationale Gesetzgeber hat diesen jedoch im FKAustG eigenständig geregelt.[2] Insofern verbleibt es beim Verweis in § 7 Abs. 2 EUAHiG auf das FKAustG. Umfasst sind demnach Informationen über bestimmte Einkünfte, grenzüberschreitende Vorbescheide und länderbezogene Berichte.[3]

Die Definition ist jedoch so weit gefasst, dass auch künftige Sachverhalte Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs sein können, beispielsweise Mitteilungen über Steuergestaltungen. Verfügbare Informationen im Sinne von S. 2 sind solche aus Steuerakten in physischer wie in elektronischer Form.[4]

[1] BGBl I 2019, 2875.
[2] BT-Drs. 19/14685, 2.
[4] BT-Drs. 18/9536, 46.

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