Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Staatenaustauschliste
In einem BMF-Schreiben werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen der automatische Datenaustausch erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten dem BZSt zu übermitteln haben.
Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) sieht vor, dass Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht werden.
Regelmäßiger Datenaustausch
Basis für den Austausch ist der Common Reporting Standard (CRS) sowie das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG). Die Vertragsparteien sind hierdurch verpflichtet, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Finanzinstitute müssen deshalb grundsätzlich zum 31.7.2025 an das BZSt entsprechende Finanzkontendaten melden. Dies erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung (§ 27 Abs. 2 FKAustG).
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