1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit der Ausweitung und genaueren Regelung der automatisierten Übermittlung von Informationen, die in Art. 88b der Richtlinie 2011/16/EU und in deren Umsetzung in § 7 EUAHiG niedergelegt ist, enthält letztere Vorschrift einen weiteren innovativen Kern für die innergemeinschaftliche Amtshilfe. Die automatische Übermittlung von Informationen an die anderen Mitgliedstaaten soll gem. § 20 EUAHiG ab 1.1.2015 laufen und erstmals für Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014 gelten. Automatisch ergeht die Information, da für sie ein Ersuchen nicht erforderlich ist. Die automatische Übermittlung gehört zu den Aufgaben des zentralen Verbindungsbüros. Die Übermittlung geschieht systematisch und auf elektronischem Wege.

Für die automatische Übermittlung enthält § 7 Abs. 1 EUAHiG eine Aufzählung von 6 Fallgruppen. Diese geht über die sog. Zinsrichtlinie[1] hinaus. Durch die automatische Übermittlung der Informationen in den 6 genannten Fallgruppen wird ein wesentlicher Fortschritt für eine zutreffende Steuerfestsetzung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten erwartet. Insbesondere wird ein Druck auf mögliche Steuerstraftäter durch das stark steigende Entdeckungsrisiko erhofft.

§ 7 Abs. 3, 4, 7 und 12 EUAHiG wurden durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[2] dahingehend geändert, dass die Formulierung "Richtlinie 2011/16/EU" durch das Wort "Amtshilferichtlinie" vereinfacht wurde. Diese redaktionelle Änderung dient allein der Lesbarkeit.[3] Die Legaldefinition des Begriffs "Amtshilferichtlinie" in § 2 Abs. 11 EUAHiG ermöglicht ein ausreichend klares und einheitliches Verständnis.

[1] Richtlinie 2003/98/EG des Rates v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl EU L 157 v. 26.6.2003, 38 mit späteren Änderungen.
[2] BGBl I 2019, 2875.
[3] BT-Drs. 19/14685, 52.

2 Automatische Übermittlung im Einzelnen (Abs. 1)

 

Rz. 2

Nach § 7 Abs. 1 EUAHiG werden bestimmte Informationen automatisch übermittelt, die über Personen vorhanden sind, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Übermittlung beschränkt sich also auf solche Personen[1], die im Empfängermitgliedstaat der Information ansässig sind. Dies ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei den anderen Personen der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung der Person. Die Informationen gehen nur an den Mitgliedstaat, in dem diese Voraussetzung erfüllt ist.

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält einen Katalog von 6 Fallgruppen, bei deren Vorliegen für Personen mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine automatische Information vorgesehen ist. Dieser Katalog wird in naher Zukunft noch erheblich erweitert werden. Bis auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 EUAHiG sind alle genannten Tatbestände eindeutig und ohne Auslegungsschwierigkeiten. Das gilt für die Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit[2], Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen[3], Lebensversicherungsprodukte, die nicht durch andere Rechtsakte der EU über den Informationsaustausch oder Ähnliches erfasst sind[4], Informationen über das Eigentum einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person an unbeweglichem Vermögen und Einkünften aus diesem[5], sowie für Lizenzgebühren[6] womit Einkünfte aus geistigem Eigentum erfasst sind.[7]

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 EUAHiG des Katalogs nennt Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen. Dies ist die Umsetzung der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Amtshilferichtlinie enthaltenen Regelung. Hätte § 8 Abs. 1 EUAHiG ebenfalls nur das Wort "Ruhegehälter" genannt, wären nur die Beamtenruhegehälter erfasst worden. Deswegen musste eine weitere Formulierung gewählt werden. Bei deren Auslegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht die Zahlung aller Renten, sondern nur die als Altersbezüge bezogenen Renten gemeint sein können. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung der genannten "ähnlichen Zahlungen". Diese erfassen auch solche Bezüge der privaten Altersversorgung.

 

Rz. 3a

Nach § 7 Abs. 1 S. 2 EUAHiG übermittelt das BZSt mit den Informationen nach S. 1 die Steueridentifikationsnummer, die den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen durch den jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesen ist. Dies dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie und soll eine Vereinfachung der Zuordnung der automatisch übermittelten Daten ermöglichen.

 

Rz. 4

§ 7 Abs. 1 S. 3 EUAHiG regelt die Entgegennahme, Speicherung und Weiterleitung der von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Daten i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EUAHiG. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, da die Voraussetzungen von § 88 Abs. 3 und 4 AO erfüllt sein müssen. Die Weiterleitung der Daten erfolgt nach Maßgabe von § 88 Abs. 3 und 4 AO, also unter Berücksichtigung von Effizienzaspekten bei der Durchführung der Besteuerung. So kann eine generelle Weisung erteilt werden, die die Auswertung der Daten nicht vorsieht.[8] In einem solchen Fall ist die Weiterleitung der Daten durch das BZSt an die zuständige Finanzbehörde nicht erforderlich. Letztlich ist § 7 Abs. 1 S. 3 EUAHiG

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