Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 63 Prozessführungsbefugnis

Thilo Menke
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 63 FGO regelt als Gegenstück zu § 40 Abs. 2 FGO[1] die passive Prozessführungsbefugnis und damit, wer auf Beklagtenseite zulässigerweise zum Beteiligten[2] eines Verfahrens vor dem FG werden kann.[3] Zu unterscheiden ist dies von der materiellen Sachlegitimation und damit von der Frage, ob der Beklagte materiellrechtlich zuständig für die Vornahme der begehrten oder angefochtenen Handlung bzw. für das festzustellende Rechtsverhältnis ist.[4] Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt nach den Regelungen des § 63 FGO das Behördenprinzip.[5] In den Verfahren vor den Verwaltungs- oder Sozialgerichten[6] gilt demgegenüber regelmäßig das Rechtsträgerprinzip.[7] Bei § 63 FGO handelt es sich nicht um eine Auslegungsvorschrift[8], sondern um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung.[9]

[1] Paetsch, in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 5; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 3; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 1.
[2] § 57 Nr. 2 FGO.
[3] Paetsch, in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 1; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 3; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 1.
[4] BFH v. 28.1.2002, VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; BFH v. 19.5.2008, V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; BFH v. 21.7.2009, VII R 52/08, BFH/NV 2009, 1906; FG München v. 29.10.2008, 9 K 2323/07, EFG 2009, 280, Haufe-Index HI2093310 (rkr.).
[5] BFH v. 8.1.1998, VII B 102/97, BFH/NV, 1998, 729; BFH v. 13.2.2003, VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804.
[6] Vgl. § 78 VwGO; § 70 SGG.
[7] Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 63 FGO Rz. 5.
[8] FG München v. 20.2.2003, 14 K 4647/02, EFG 2003, 942, Haufe-Index HI932682 (rkr.).
[9] BFH v. 10.3.2000, II B 103/99, BFH/NV 2000, 1116; BFH v. 27.8.2007, IV B 98/06, BFH/NV 2007,2322; BFH v. 2.12.2015, I R 3/15, BFH/NV 2016, 939.

1.2 Verhältnis zu anderen Regelungen

 

Rz. 2

§ 32i AO ist im Verhäl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    275
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    230
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    186
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    162
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    146
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    143
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    139
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    137
  • Vermieterpfandrecht für Mietforderungen in der Insolvenz des Mieters
    122
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    117
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    110
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    107
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    107
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    107
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    104
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    102
  • Keine Umsatzsteuer auf Parkgebühren i.S.v. § 6a Abs. 6 StVG
    96
  • Befreiung von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers
    94
  • Begleitperson (Beistand) darf grundsätzlich zur Eigentümerversammlung mitgebracht werden
    94
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    91
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


Finanzgerichtsordnung / § 63 [Passivlegitimation]
Finanzgerichtsordnung / § 63 [Passivlegitimation]

  (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,   1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder   2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren