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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 63 Passivlegitimation

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Rozek, Verwirrspiel um § 78 VwGO? – Richtiger Klagegegner, passive Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation, JuS 2007, 601;

Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 63 FGO stellt klar, wer im Klagensystem der FGO (§§ 40, 41 FGO) richtiger Beklagter i. S. von § 57 Nr. 2 FGO ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche öffentlich-rechtliche Körperschaft innerhalb des zugrunde liegenden Steuerrechtsverhältnisses Träger der streitigen Rechte und Pflichten ist (gl. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 63 FGO Rz. 1; Paetsch in Gosch, § 63 FGO Rz. 3; Herbert in Gräber, § 63 FGO Rz. 2; Schallmoser in HHSp, § 63 FGO Rz. 5; BFH v. 21.07.2009, VIII R 52/08, BStBl II 2010, 51; BFH v. 27.01.2009, X S 43/08, juris; a. A. Rozek, JuS 2007, 601 für den Verwaltungsprozess). Die Beklagtenstellung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren daher nicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu, bei der die Verwaltungshoheit oder gar die Ertragshoheit der Abgabe liegt, um die gestritten wird, sondern gem. § 63 Abs. 1 FGO der Finanzbehörde – regelmäßig FA oder HZA –, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt auch dann, wenn die organisatorische Zuständigkeit für die Gewährung des Erlasses einer mittleren oder obersten Finanzbehörde zusteht (so auch FG BW v. 28.09.1979, IX 193/78 [V 210/75], EFG 1980, 135). Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nur gegenüber der Steuerbehörde begehrt werden, die den angeblich nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat (BFH v. 10.03.2000, II B 103/99, BFH/NV 2000, 1116). Damit gilt in der FGO das Behördenprinzip und nicht das für den allgemeinen Verwaltungsprozess (vgl. § 78 VwGO) und im Sozialprozess ge...

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Finanzgerichtsordnung / § 63 [Passivlegitimation]
Finanzgerichtsordnung / § 63 [Passivlegitimation]

  (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,   1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder   2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder ...

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