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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 68 Änderung und Ersetzung des Verwaltungsakts

Thilo Menke
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 68 FGO regelt den Austausch des Verfahrensgegenstands in Fällen, in denen der Beklagte nach der Einspruchsentscheidung einen ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt erlässt. Der neue Verwaltungsakt wird Verfahrensgegenstand und ein vorheriges Einspruchsverfahren gegen ihn ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat das Gericht hierüber in Kenntnis zu setzen.

 

Rz. 2

§ 68 FGO schützt zum einen den Kläger vor dem Umstand, dass die Finanzbehörde durch eine auch in einem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren zulässige Änderung oder Ersetzung des angegriffenen Verwaltungsakts über den Streitgegenstand disponieren kann.[1] Ohne die Regelung des § 68 FGO könnte die Finanzbehörde den Kläger aus dem Verfahren drängen und um die Früchte des bisherigen Prozessverlaufs bringen.[2] Zum anderen bezweckt die Norm prozessökonomisch eine abschließende Entscheidung über alle Streitfragen zu einer "Steuersache" in einem einheitlichen Verfahren herbeizuführen.[3]

 

Rz. 3

Durch die Norm wird jeder ersetzende oder abändernde Verwaltungsakt kraft Gesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens, der denselben Regelungsgegenstand wie der angefochtene Verwaltungsakt betrifft. Eines Antrags eines Beteiligten bedarf es nicht. Die Anfechtung des ursprünglichen Verwaltungsakts erstreckt sich unmittelbar auch auf den verfahrensauswechselnden Verwaltungsakt.[4]

[1] BFH v. 14.1.2025, X B 72/23, BFH/NV 2025, 387.
[2] BFH v. 6.8.1995, VII R 77/95, BFH/NV1997, 25; BFH v. 19.2.2020, I R 19/17, BFH/NV 2021, 368; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 68 FGO Rz. 8.
[3] BFH v. 2.4.2008, I R 38/07, BFH/NV 2009, 881; BFH v. 14.1.2025, X B 72/23, BFH/NV 2025, 387; BFH v. 14.1.2025, X B 72/23, BFH/NV 2025, 387.
[4] Zur Vorgängerregelung, nach der ein Antrag erforderlich war: BFH v. 22.1.2002, I R 41/01, BFH/NV 2002, 672.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. ...

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