Rz. 29
In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten kann sich sehr häufig die Notwendigkeit ergeben, bei einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gem. § 103 StPO zu durchsuchen, weil sich nach Aktenlage dort beweiserhebliche Buchführungsunterlagen befinden. Die Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger ist jedoch geprägt von einem engen Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Mit der Verschwiegenheitspflicht dieser Berufe korrespondieren das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und das relative Beweiserhebungsverbot des § 160a Abs. 2 StPO (s. Rz. 19). Zur Verhinderung von Umgehungen dehnt die Vorschrift des § 53a StPO dieses Recht auf die Berufshelfer (Steuerfachangestellte, Referendare, Bürogehilfen) aus. Eine weitere Umgehung wird verhindert durch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO, das an das Zeugnisverweigerungsrecht der §§ 53, 53a StPO anknüpft. Voraussetzung für die Anwendung des § 97 StPO ist aber zunächst immer, dass sich der Gegenstand zumindest im Mitgewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befindet. Mitgewahrsam eines weiteren Zeugnisverweigerungsberechtigten schadet nicht, wohl aber Mitgewahrsam des Beschuldigten. Der Mandant hat an Unterlagen, die sich in den Räumen des Beraters befinden, regelmäßig keinen Mitgewahrsam. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO entfällt, wenn der Gewahrsamsinhaber die Gegenstände freiwillig herausgibt oder nicht mehr zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist.
Ausnahmsweise kann sich ein Beschlagnahmeverbot auch unmittelbar von Verfassungs wegen ergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird.
Rz. 30
Die Anwendung des § 97 StPO auf die beim Bera...