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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts / 1.2.2 Nachträgliche Aufgabe des Bekanntgabewillens

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 6

Der Bekanntgabewille muss während des ganzen Bekanntgabevorgangs bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Verwaltungsakt den Machtbereich der Behörde verlässt.[1] Hatte der zuständige Beamte ursprünglich den Bekanntgabewillen, hat er diesen aber vor Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post oder der elektronischen Absendung aufgegeben, ist die Bekanntgabe grundsätzlich unwirksam, da sie nicht (mehr) vom Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Beamten) getragen wird.[2] Allerdings darf die Aufgabe des Bekanntgabewillens keine innere Tatsache des Beamten bleiben. Die Aufgabe des Bekanntgabewillens ist nur dann beachtlich, wenn sie sich in einer ausdrücklichen Aufhebung der Verfügung (Aktenvermerk o. Ä. vor Absendung des Verwaltungsakts) zum Erlass des Verwaltungsakts niederschlägt.[3]

 

Rz. 7

Wird der Bekanntgabewille nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post oder der elektronischen Absendung aufgegeben, ist dies grundsätzlich unbeachtlich, da sich der Verwaltungsakt dann nicht mehr in der Organisationsgewalt der Behörde befand, ihr entgegenstehender Wille also keine Geltung mehr erlangen konnte.[4] Auch in diesem Fall liegt aber keine wirksame Bekanntgabe vor, wenn dem Bekanntgabeempfänger vor oder gleichzeitig mit der Bekanntgabe von der Behörde mitgeteilt wird, der Bescheid solle nicht gelten[5] In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 AO um eine echte Zugangsfiktion und nicht um eine Zugangsvermutung handelt. Steuerlich wird der Zugang unabhängig von einem tatsächlichen früheren Zugang gem. § 122 Abs. 2 AO fingiert.[6] Da der Zugang eines zur Post aufgegebenen Verwaltungsakts daher nach vier Tagen erfolgt, kann innerhalb dieser Frist ein Widerruf erfolgen. Auch wenn der Bescheid dem Stpfl. nachweislich t...

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