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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Martin Klaproth
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Rz. 56

Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Dies betrifft in erster Linie Einspruch und Klage.[1] Führt sie Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren, so richtet sich der Rechtsschutz nach den dafür zulässigen Rechtsbehelfen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere der richterlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren. Damit der Betroffene erkennt, welcher Rechtsschutz bei einer ergriffenen Maßnahme der Richtige ist, muss die Fahndung zweifelsfrei erkennen lassen, in welcher Funktion sie tätig wird.[2] Ob eine eindeutige Erkennbarkeit gegeben ist, richtet sich nach dem Empfängerhorizont. Bleibt auch danach unklar, welches der richtige Rechtsschutz ist, so handelt es sich im Zweifel um den für den Betroffenen günstigsten. In besonderen Fällen kann die Unklarheit der Vorgehensweise zu einem Verwertungsverbot führen.[3]

Nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens ist in jedem Fall der Finanzrechtsweg gegeben.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 51.
[2] Bode, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 420.
[3] BGH v. 7.9.2017, 1 StR 186/17, wistra 2018, 91.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 404 AO Rz. 94b.; Klein/Rüsken, AO, 18. Aufl. 2024, § 208 Rz. 82.

5.1 Maßnahmen auf dem Gebiet des Steuerrechts

 

Rz. 57

Führt die Steuerfahndung aufgrund von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle) sog. Vorfeldermittlungen durch, handelt es sich unstreitig um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO. Hiergegen ist der Finanzrechtsweg eröffnet.[1]

[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, ...

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