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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung) / 2.2.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Martin Klaproth
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Rz. 28

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist regelmäßig notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden Ermittlungen muss sie dies sogar, aber während des anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahrens handelt es sich grundsätzlich um Maßnahmen dieses Verfahrens, sodass durch die Bezugnahme auf AO-Bestimmungen der Finanzrechtsweg nicht eröffnet wird.[1]

 

Rz. 29

Nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens durch Einstellung oder durch rechtskräftige Verurteilung darf die Fahndung den "Fall" nach Nr. 1 auch steuerrechtlich abschließend ermitteln, falls dies im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nicht erfolgt ist.[2] Die Fahndung kann die Ermittlungen kraft eigenen Rechts fortführen, die dann allerdings mangels strafrechtlicher Relevanz einen ausschließlich steuerrechtlichen Rechtscharakter haben.[3] Durch die gesonderte Einräumung dieser Ermittlungsbefugnis wird letztlich vermieden, dass die Fahndung sich von der steuerlich zuständigen Finanzbehörde mit den Ermittlungen beauftragen lassen muss. Für diese den Fall abschließenden Ermittlungen kann sich die Fahndung nur der modifizierten Beweisvorschriften der AO bedienen.[4] Strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme fallen in diesem Stadium jedenfalls aus.[5]

 

Rz. 30

Soweit die Ermittlungsmaßnahme der Fahndung objektiv und offensichtlich keine straf- oder bußgeldrechtliche Relevanz haben kann und hat, die Fahndung zudem nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens ausschlie...

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