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Tatsachenangaben in der Steuererklärung bei Steuerhinter ... / 2. Steuerumgehung

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Von Steuerumgehung (§ 42 AO) spricht man, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung, gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, ungemessen und ausschließlich zur Steuerminderung vorgenommen worden ist, weil außersteuerliche Gründe nicht erkennbar sind (vgl. BFH v. 11.11.2004 – V R 36/02, HFR 2005, 203 = BFH/NV 2005, 392). Unangemessen ist eine nicht zwingende, überflüssige, umständliche, schwerfällige, unnatürliche, widersinnige, undurchsichtige, gekünstelte Gestaltung, für welche neben dem steuerlichen Interesse ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund fehlt (zu Einzelfällen vgl. Stöber in Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rz. 97 ff. [März 2021]; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 3 Stichwort "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" Rz. l9 [Juli 2023]; Fach 5 Stichwort "Steuerhinterziehung" Rz. 6.1 [März 2025]).

Es ist anerkannt, dass nicht in jeder Fallgestaltung des § 42 eine strafbare Steuerhinterziehung gesehen werden kann. Steuerumgehung ist per se straflos (Seipl in Wannemacher & Partner, Steuerstrafrecht Handbuch, 6. Aufl. 2013, Rz. 1334; Hoyer / Stark-Lütke Schwienhorst in Gosch, AO/FGO, § 370 AO Rz. 249 [Januar 2024]).

Beraterhinweis Allerdings muss der Steuerpflichtige von sich aus entweder in einem Begleitschreiben oder bereits in der Steuererklärung (ggf. im sog. Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 S. 1 AO) und erst recht auf Anfrage den Sachverhalt so vollständig darlegen, dass das FA in die Lage versetzt wird, auf der Grundlage des § 42 AO die Steuer zutreffend festzusetzen (Hans. OLG Bremen v. 26.4.1985 – Ws 111/84, Ws 115/85, Ws 116/84, StV 1985, 282; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 42 AO Rz. 136 [November 2022]; Peters in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 370 AO Rz. 220 f. [September 2025]; Schott in Hüls/Reichling,...

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