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Tatsachenangaben in der Steuererklärung bei Steuerhinter ... / IV. Kenntnis der Finanzbehörde von den tatsächlichen Umständen der Steuerhinterziehung

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In der Praxis wird eine Steuerverkürzung zwar i.d.R. mit einer Täuschung der FinBeh. verbunden sein. Das Delikt der Steuerhinterziehung setzt jedoch – im Gegensatz zum Betrugstatbestand (§ 263 StGB) – keine Täuschung seitens des Täters und keinen Irrtum auf Seiten der FinBeh. voraus (BGH v. 6.6.2007 – 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596; v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, wistra 2011, 186; v. 21.11.2012 – 1 StR 391/12, wistra 2013, 107; Tormöhlen, AO-StB 2023, 20; problematisierend und auf den Zurechnungszusammenhang abstellend Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 261 [August 2023]). Der BGH steht auf dem Standpunkt, dass es genüge, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich würden und somit eine objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Angaben und der Steuerverkürzung bestehe (vgl. u.a. BGH v.19.10.1999 – 5 StR 178/99, BStBl. II 1999, 854 = wistra 2000, 63; v. 26.6.2025 – 1 StR 426/24, wistra 2025, 478). Richtig ist, dass der Wortlaut der Norm des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der FinBeh. abstellt.

Für die Fälle der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gibt es mehrere Entscheidungen, in denen explizit ausgesprochen wird, dass eine Kenntnis der FinBeh. von den wesentlichen tatsächlichen Umständen einer Bestrafung wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung entgegenstehe. So hat das OLG Oldenburg in einem Fall, in welchem die Zollfahndung die unversteuerte Einfuhr von Branntwein lückenlos überwacht hatte, entschieden, dass eine vollendete Steuerhinterziehung zu verneinen sei, weil der zust...

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