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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 281 Pfändung / 6.2 Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 11

Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt generell das Verbot, mehr zu pfänden, als dies zur Befriedigung der Forderung und der Kosten voraussichtlich erforderlich ist.[1] Dies ist als ein Ausfluss des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen.[2] Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung.[3] Es handelt sich insoweit lediglich um ein Ordnungskriterium, gegen dessen Nichtbeachtung der Vollstreckungsschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs hat.[4] Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht.[5] Hierbei hat der Vollstreckungsschuldner den Wert des Pfandgegenstands darzulegen. Die unsubstanziierte Behauptung der Überpfändung reicht nicht aus.[6]

 

Rz. 12

Die Vollstreckungsbehörde bzw. der Vollziehungsbeamte[7] hat deshalb den Wert des zu pfändenden Gegenstands vor der Durchführung der Pfändung zu schätzen.[8] Abzustellen ist hierbei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den vermutlichen Verwertungserlös.[9] Erforderlichenfalls ist auf die Kenntnisse eines Sachverständigen zurückzugreifen, kann aber im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten.[10] Dies gilt sowohl für Sachen, als auch für Forderungen.[11]

 

Rz. 13

Durch das Verbot der Überpfändung soll verhindert werden, dass wegen einer Forderung eine Vielzahl von Vermögensgegenständen gepfändet wird, wenn vermutlich bereits die Verwertung eines oder weniger Vermögensgegenstände zur Befriedigung führen würde. Stellt sich hingegen nachträglich heraus, dass die Pfändung unzureichend war, weil der Verwertungserlös den Vollstreckungsgläubiger nicht befriedigt hat, so hat die Vollstreckungsbehörde eine Nachpfändung zu veranlassen.[12]

 

Rz. 14

Eine Überpfändung liegt auch dann vor, wenn bereits vorher getroffene Vollstreckungsmaßnahmen mit einiger Sicherheit zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ausreichen.[13] Bei der zulässigen Pfändung zukünftiger Forderungen[14] ist hierbei das Risiko der Nichtentstehung oder eines vorzeitigen Wegfalls zugunsten des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen.

 

Rz. 15

Ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung ist auch gegeben, wenn von mehreren vorhandenen Gegenständen ein extrem wertvoller gepfändet wird, obgleich auch der Erlös eines geringwertigen Gegenstands erkennbar ausreichend gewesen wäre. Ist nur ein Vermögensgegenstand vorhanden, kommt eine Überpfändung nicht in Betracht.[15] Ebenso liegt keine Überpfändung vor, wenn bei mehreren Gesamtschuldnern in voller Höhe gepfändet wird.

[1] § 281 Abs. 2 AO; s. auch § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 803 ZPO Rz. 5.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 22.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 803 ZPO Rz. 6; § 811 ZPO Rz. 38; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 8; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 23.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 15; im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist die Erinnerung gegeben, Herget, in Zöller, 33. Aufl. 2020, § 803 ZPO Rz. 6.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 23.
[6] BFH v. 13.1.1987, VII R 80/84, BStBl II 1987, 251, 253.
[7] § 287 AO.
[8] S. hierzu auch Abschn. 41 VollzA; auch Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 281 Rz. 12f.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 11.
[9] BGH v. 13.10.1982, VIII ZR 260/81, DB 1982, 2684.
[10] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 24; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 11.
[11] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 281 Rz. 13.
[12] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 28.
[13] BGH v. 13.10.1982, VIII ZR 260/81, DB 1982, 2684; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 22f.
[14] Hierzu Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 309 AO Rz. 10.
[15] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 25.

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1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 281 AO war § 343 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 803 ZPO.[2] § 281 Abs. 1 AO stellt dabei klar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ...

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