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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 281 Pfändung / 6.2 Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 11

Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt generell das Verbot, mehr zu pfänden, als dies zur Befriedigung der Forderung und der Kosten voraussichtlich erforderlich ist.[1] Dies ist als ein Ausfluss des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen.[2] Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung.[3] Es handelt sich insoweit lediglich um ein Ordnungskriterium, gegen dessen Nichtbeachtung der Vollstreckungsschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs hat.[4] Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht.[5] Hierbei hat der Vollstreckungsschuldner den Wert des Pfandgegenstands darzulegen. Die unsubstanziierte Behauptung der Überpfändung reicht nicht aus.[6]

 

Rz. 12

Die Vollstreckungsbehörde bzw. der Vollziehungsbeamte[7] hat deshalb den Wert des zu pfändenden Gegenstands vor der Durchführung der Pfändung zu schätzen.[8] Abzustellen ist hierbei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den vermutlichen Verwertungserlös.[9] Erforderlichenfalls ist auf die Kenntnisse eines Sachverständigen zurückzugreifen, kann aber im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten.[10] Dies gilt sowohl für Sachen, als auch für Forderungen.[11]

 

Rz. 13

Durch das Verbot der Überpfändung soll verhindert werden, dass wegen einer Forderung eine Vielzahl von Vermögensgegenständen gepfändet wird, wenn vermutlich bereits die Verwertung eines oder weniger Vermögensgegenstände zur Befriedigung führen würde. Stellt sich hingegen nachträglich heraus, dass die Pfändung unzureichend war, weil der Verwertungserlös den Vollstreckungsgläubiger nicht befriedigt hat, so hat die Vollstreckungsbehörde eine Nachpfändung zu veranlassen.[12]

 

Rz. 14

Eine Überpfändung liegt auch dann vor, wenn bereits vorher getr...

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