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Jansen, SGG § 141 Materielle Rechtskraft / 1 Allgemeines

Arne Hoffmann
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Rz. 1

In die zunächst unverändert gebliebene Norm ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 in Abs. 1 die Nr. 2 hinsichtlich Massenbeiladungen nach § 75a Abs. 2a eingefügt worden. Zum 1.7.2020 wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) Abs. 1 Nr. 2 dahingehend ergänzt, dass sich die Bindungswirkung des Urteils auch auf Versicherungsträger erstreckt, die einen Antrag auf Beiladung nach § 75 Abs. 2b nicht fristgemäß gestellt haben.

 

Rz. 1a

Parallelvorschriften sind (mit Abweichungen) § 121 VwGO, § 110 FGO und § 322 ZPO. Der Begriff Rechtskraft bezeichnet in den Verfahrensordnungen sowohl die Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) als auch inhaltliche Maßgeblichkeit (materielle oder innere Rechtskraft) einer Entscheidung (vgl. ausführlich dazu Stein/Jonas, § 322 Rn. 1 ff.). § 141 hat die materielle Rechtskraft zum Gegenstand, also die Frage der Bindung an das Urteil. Die von § 141 vorausgesetzte formelle Rechtskraft der Entscheidung, ihre verfahrensrechtliche Unangreifbarkeit, bestimmt sich nach § 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO (vgl. dazu unten Rz. 5 ff.).

 

Rz. 2

Die Neuregelungen zum 2.1.2002 und 1.7.2020 in Abs. 1 Nr. 2 erstreckt die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile, um die Einheitlichkeit der Entscheidung zu wahren, auf Personen, die im Falle des § 75 Abs. 2a einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgerecht gestellt haben bzw. auf Versicherungsträger nach den in § 75 Abs. 2b genannten Voraussetzungen. Diese Erweiterung der subjektiven Rechtskraft lehnt sich an § 121 Nr. 2 VwGO an, der eine entsprechende Bestimmung für die in der VwGO bereits durch das 4. VwGOÄndG (neu) geregelte "Massenbeiladung" (§ 65 Abs. 3 VwGO mit teilweise anderen Vora...

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