Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 46 Untätigkeitsklage

Schrifttum Bartone, Die Untätigkeitsklage, AO-StB 2004, 68. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich muss vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO). § 46 FGO begründet eine Ausnahme vom Vorliegen dieser...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 102 Nachprüfung des Ermessensgebrauchs

Schrifttum Spanner, Die Prüfung von Ermessensentscheidungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, FS v. Wallis, 1985, 215; Lange, Ergänzung der Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2001, 2680; Wiese/Leingang-Ludolph, Kritische Anmerkungen zur Ergänzung des § 102 FGO im Gesetzentwurf zum StÄndG 2001, DB 2001, 2469; Müller, Anfechtung von Ermessensentsch...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 115 Zulassung der Revision

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Revision ist das gegen Urteile oder – sofern nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassen – Gerichtsbescheide der FG gegebene Rechtsmittel (zum Begriff des Rechtsmittels s. Vor §§ 115 bis 134 FGO). Sie findet grundsätzlich gegen alle Urteile des FG, also nicht nur gegen Endurt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 116 NZB

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die NZB ist die einzige Möglichkeit, im Falle der Nichtzulassung der Revision eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch den BFH zu erreichen. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch NZB angefochten werden. Damit richtet sich d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 139 Erstattungsfähige Kosten

Schrifttum von Wedelstädt, Quo vadis praeclusio – Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 364b AO, DB 1998, 2188. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 139 Abs. 1 FGO enthält eine Legaldefinition des für den Finanzprozess maßgeblichen Kostenbegriffs. Er umfasst nicht nur die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), die gem. § 19 GKG anzusetzen si...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 74 Aussetzung der Verhandlung

Schrifttum Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49. A. Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) I. Zweck und Bedeutung Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 74 FGO regelt die Aussetzung des Verfahrens (s. Rz. 2 ff.) und nur diese. Die Aussetzun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 126 Entscheidung über die Revision

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 126 FGO regelt die Entscheidungsmöglichkeiten des BFH in Revisionsverfahren. Dabei ergibt sich nach der gesetzlichen Konzeption folgende Struktur: Unzulässige Revisionen sind zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Unbegründete Revisionen sind zurückzuweisen und zwar bei materiell...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 56 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 56 FGO regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nur) für das finanzgerichtliche Verfahren, also für prozessuale Fristen (s. Rz. 2). Für das Verwaltungsverfahren, also auch das Einspruchsverfahren, gilt § 110 AO (s. Rz. 19). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf eig...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 79b Fristsetzung

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 79b FGO ist eine Präklusionsvorschrift, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, Erklärungen und Beweismittel, die zu spät vorgebracht werden, bei seiner Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Anders als in § 364b AO sind die Fristen jedoch nicht als echte Ausschlussfristen konzipiert, sondern dem Gericht ist ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 79a Entscheidung im vorbereitenden Verfahren

Schrifttum Loose, Der Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren, StuW 2006, 376. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Straffung des Verfahrens und der Entlastung des Senats, indem bestimmte Nebenentscheidungen im vorbereitenden Verfahren dem Vorsitzenden bzw. dem Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 FGO) übertragen werden (§ ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 40 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

Schrifttum Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49; Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210; von Wedelstädt, Neuerungen und Änderungen im Umkreis der Abgabenordnung, BB 2008, 16; Nöcker, Das Drama um den Nu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 62 Bevollmächtigte und Beistände

Schrifttum Loose, Die Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2008, 252; Spindler, Die Neuregelung der Vertretungsmacht im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2008, 1283. A. Selbstvertretungsrecht vor dem FG (§ 62 Abs. 1 FGO) Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 62 Abs. 1 FGO können die Beteiligten (§ 57 FGO) vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 99 Vorabentscheidung über den Grund

Schrifttum Rößler, Teilurteile und Zwischenurteile im finanzgerichtlichen Verfahren, BB 1984, 204; Rößler, Das Zwischenfeststellungsurteil nach § 99 Abs. 2 AO, StB 1994, 181; Arnold, Das Grundurteil, Diss. Passau, 1995. A. Allgemeines, Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift erlaubt eine Vorabentscheidung über einzelne Streitpunkte durch Zwis...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 134 Anwendbarkeit der ZPO

Schrifttum Albert, Zur Besetzung des Gerichts bei Wiederaufnahmeklagen gemäß § 134 FGO, § 578ff. ZPO gegen Urteile des Einzelrichters, DStZ 1998, 239; Seibel, Das Wiederaufnahmeverfahren – Ein selten genutzter Rechtsbehelf, AO-StB 2002, 318. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil oder Beschluss (BFH v. 13.02.1986, III K 1/85, B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 100 Aufhebung angefochtener Verwaltungsakte durch Urteil

1 Schrifttum Bettermann, Kassation, Reformation und Zurückverweisung im Finanzprozess, StuW 1987, 139; Martens, Teilkassation und Steuerfestsetzung, StVj 1993, 32; Rößler, Lauf der Frist gemäß § 100 Abs. 3 S 5 FGO i. d. F. vom 21.12.1992, DStZ 1997, 307; Rößler, Anwendung des § 100 Abs 3 FGO im zweiten Rechtsgang, DStZ 1997, 655; Albert, Rechtsschutzbedürfnis und vorläufige Volls...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 101 Urteil auf Erlass eines Verwaltungsakts

A. Allgemeines, Anwendungsbereich Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während § 100 FGO den Inhalt der Entscheidung bei Anfechtungsklagen regelt, bestimmt § 101 FGO, welchen Inhalt die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage hat. Auf andere Klagearten (allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage) findet § 101 FGO keine Anwendung, da die Vorschrift ausdrücklich auf die ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52 Sitzungspolizei usw.

Schrifttum Britz, Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal, 1999. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 52 Abs. 1 FGO verweist hinsichtlich der Regelungen über die Öffentlichkeit, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache und über die Abstimmungen auf die Vorschriften des GVG. Diese technischen Verfahrensfragen gelten somit für alle Gerichtszweige – von ein...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 119 Fälle der Verletzung von Bundesrecht

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die in ihm genannten sechs Fälle schafft § 119 FGO eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 119 Abs. 1 Satz 1 FGO) beruht. Die Ursächlichkeit des Fehlers für die Entscheidung durch das Gericht wird demnach g...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 118 Revisionsgründe

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 118 Abs. 1 FGO geregelte Revisibilität der Rechtsnorm, deren Verletzung mit der Revision gerügt wird, betrifft nicht die Zulässigkeit der Revision. Für sie reicht aus, dass die nach § 115 FGO statthafte Revision fristgemäß eingelegt und begründet worden ist (§ 120 Ab...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 184

Schrifttum Haver, Finanzgerichte im Übergang, BB 1966, 1; Loose, Die Verfahrensüberleitung nach der Finanzgerichtsordnung, BB 1966, 74. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die FGO ist am 01.01.1966 in Kraft getreten. Verkündet worden ist sie in der Ausgabe des BGBl I 1965, 1447 vom 09.10.1965. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die FGO in ihrer ursprünglichen Fassung. Die na...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 153 Vollstreckung ohne Vollstreckungsklausel

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 153 FGO entfällt sowohl bei der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand (§ 150 FGO) als auch zugunsten des Klägers gegen diese wegen Geldforderungen (§ 152 Abs. 2 bis Abs. 3 FGO) das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel i. S. von § 725 ZPO. Es genügt für die Vollstreckung deshalb die vollstreckbare Ausfertigung des Urteil...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 17 Voraussetzungen für die Berufung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 17 FGO, der durch die §§ 18ff. FGO ergänzt wird, nennt die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters. Aus der Unterscheidung von Muss- und Sollvoraussetzungen folgt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG) unerlässlich ist (§ 17 Satz 1 FGO). Der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist unschä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 50 Klageverzicht

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 50 FGO kann nach Erlass des Verwaltungsaktes auf die Klageerhebung verzichtet werden. Die Möglichkeit, auf die Erhebung der Klage zu verzichten, besteht bei allen Verwaltungsakten. Sie ist Ausdruck der auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime (s. Vor FGO Rz. 51). Der Verzicht begründet eine (negative) Sac...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 89 Erzwingung der Vorlage von Urkunden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 89 FGO gelten die zur Herbeiführung von Zeugenaussagen zulässigen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld; s. § 84 FGO Rz. 1) auch für Erzwingung (genauer: zur Ahndung der Nichtbefolgung) der Urkundenvorlage und der Vorlage von elektronischen Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr (§ 52a FGO) in den Fällen der §§ 85 und 86 FGO. Dies gilt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 30 Ordnungsstrafen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 30 Abs. 1 FGO regelt die gegen einen ehrenamtlichen Richter zulässige Ordnungsmaßnahme. In Betracht kommt nach der unmissverständlichen Regelung der Vorschrift lediglich die Festsetzung eines Ordnungsgelds, die Androhung – und erst recht die Verhängung – von Ordnungshaft (Art. 8 EGStGB) ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 133 Antrag auf Entscheidung des Gerichts

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 133 FGO folgt, dass gegen die Entscheidung des beauftragten (mit Mitglied des erkennenden Gerichts) oder ersuchten Richters (Mitglied eines anderen Gerichts; s. § 81 Abs. 2 FGO) sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (s. § 149 FGO) keine Beschwerde zulässig, sondern nur der Antrag auf Entscheidung des FG statthaft ist: Der au...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 19 Unvereinbarkeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In Ergänzung zu § 17 FGO nennt § 19 FGO Gründe für die Unvereinbarkeit bestimmter Ämter oder bestimmter Tätigkeiten mit dem Amt des ehrenamtlichen Richters. Wer zu den bezeichneten Personenkreisen gehört, kann nicht ehrenamtlicher Richter sein. In den Fällen des § 19 Nr. 1 und 3 FGO stehen die angeführten Funktionen des öffentlichen Dien...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 36 Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 36 FGO folgt, dass der BFH ausschließlich Rechtsmittelgericht ist, und zwar Revisionsgericht (§ 36 Nr. 1 FGO), soweit Urteile oder Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) der FG betroffen sind, und Beschwerdegericht (§ 36 Nr. 2 FGO) hinsichtlich der Entscheidungen des FG, die keine Urteile oder Gerichtsbescheide sind (§ 128 Abs. 1 FGO). Zur ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 52c FGO wurde durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) m. W. v. 01.07.2014 eingeführt. Darin wird das BMJV bereits jetzt ermächtigt, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den FG eine RechtsVO zur Einführung elektronischer Formulare zu erlassen. Aus §...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 26 Wahlverfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 26 FGO betrifft das Wahlverfahren. Die Vorschrift bestimmt, dass die ehrenamtlichen Richter ausschließlich aus den Vorschlagslisten zu wählen sind. Es ist nicht erforderlich, dass eine geheime Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt wird, jedoch darf keine Auslosung erfolgen (z. B. BFH v. 04.03.1987, II R 47/86, BStBl II 1987, 438, und dazu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 32 Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 32 FGO dürfen dem Gericht keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung (§ 31 FGO Rz. 1) übertragen werden. Dieses Verbot ist Ausdruck des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, der in § 1 FGO konkretisiert wird; s. § 1 FGO Rz. 3). Was für das Gericht gilt, trifft auch für den einzelnen Richter zu (§§ 4,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 157 Folgen der Nichtigkeitserklärung von landesrechtlichen Vorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die dem § 79 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vorschrift soll Zweifel über die Zulässigkeit der Vollstreckung aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen der Steuergerichte ausräumen, die auf einer vom Verfassungsgericht eines Landes für nichtig erklärten landesrechtlichen Vorschrift beruhen. Demnach bleiben die rechtskräftigen Entscheidungen (U...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 160 Beteiligung und Beiladung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift erlaubt es dem Bund und den Ländern, die von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO Gebrauch machen – z. B. in Gemeinde- oder Kirchensteuersachen –, für die Verfahrensbeteiligung (§ 57 FGO) und die Beiladung (§ 60 FGO) eine abweichende Regelung treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 160 FGO Rz. 1 f.; Schwarz in HHSp, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 85 Hilfspflichten der Zeugen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ergänzt die Verpflichtung, als Zeuge auszusagen und den Zeugeneid zu leisten, durch sachbedingte Hilfspflichten und koordiniert den Finanzprozess mit dem steuerlichen Verwaltungsverfahren (Herbert in Gräber, § 85 FGO Rz. 1; Seer in Tipke/Kruse, § 85 FGO Rz. 1). Dazu verweist § 85 FGO auf §§ 97, 99, 100, 104 AO; wegen der E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 25 Vorschlagsliste

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufstellung der Vorschlagsliste, die als Grundlage für die Wahl durch den Wahlausschuss (§ 23 FGO) dient, obliegt dem FG-Präsidenten. Da § 25 Satz 2 FGO als Sollvorschrift formuliert ist, steht es im Ermessen des Gerichtspräsidenten, welche Berufsvertretungen er anhören will. Als Berufsvertretungen kommen in erster Linie die Industri...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 22 Wahl

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 22 FGO beträgt die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter fünf Jahre. Die erforderliche Zahl der für das Gericht zu wählenden ehrenamtlichen Richter beurteilt sich nach der Zahl der vorhandenen Senate und der in § 24 FGO gesetzten Maßgabe. Zum Ende der Amtszeit § 26 Abs. 2 FGO. Zum Wahlausschuss s. § 23 FGO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 24 Bestimmung der Anzahl

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 24 FGO folgt, dass die Bestimmung der Anzahl der ehrenamtlichen Richter im Ermessen des FG-Präsidenten liegt. Neben der Zahl der bei dem Gericht vorhandenen Senate entscheidet über die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter die Zahl der jährlichen Sitzungstage jedes einzelnen Senates. Es ist dabei sinnvoll, über die sich aus...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 106 Gerichtsbescheide

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dass ein Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO), der ohne mündliche Verhandlung ergeht, in einem dazu anberaumten Termin verkündet wird, dürfte in der Praxis nicht vorkommen; daher beschränkt sich die Verweisung auf § 104 FGO im Wesentlichen auf Abs. 3 dieser Vorschrift, also die Zustellung. Die Geltung des § 105 FGO erklärt sich aus der ur...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 23 Wahlausschuss

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 23 FGO bestimmt, dass bei jedem FG ein Wahlausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bilden ist (§ 23 Abs. 1 FGO), und regelt die Zusammensetzung des Ausschusses (§ 23 Abs. 2 FGO) sowie die Beschlussfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FGO). Politische Einflüsse auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter kommen über die sieben Vertrauensleute un...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 35 Zuständigkeit der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 35 FGO begründet die sachliche Zuständigkeit des FG für alle erstinstanzlichen Streitigkeiten, für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die sachliche Zuständigkeit betrifft zum einen die Frage, welchem Gericht der Rechtsstreit der Art nach übertragen ist und welches Gericht instanziell zuständig ist (Brandis in Tipke/Kru...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 159

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 159 FGO gilt § 43 EGGVG im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend. Auf Verfahren, die am 18.04.2018 bereits anhängig sind, findet § 169 Abs. 2 GVG gem. § 43 EGGVG keine Anwendung. § 43 EGGVG trifft eine Regelung über den Zeitpunkt, ab dem § 169 Abs. 2 GVG i. d. F. des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 156 Anwendung von § 6 EGGVG

Schrifttum Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. 2016. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 156 FGO wurde das "Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter" v. 21.12.2003 (BGBl. I 2004, 3599) m. W. v. 01.05.2005 eingefügt. Es macht die Übergangsregelung hinsichtlich der Wahl, Ernennung, Amtsperiode d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 29 Entschädigung

Schrifttum Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die ehrenamtlichen Richter erhalten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG für ihre Mitwirkung an den Senatsurteilen (s. § 5 FGO Rz. 3 f.) nach Maßgabe des § 15 JVEG insbes. eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), für Verdienstausfall (§ 18 JVEG), für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Fahrtk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 2 Arten der Gerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus der Regelung des § 2 FGO folgt der zweistufige Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit mit den FG als einzige Tatsacheninstanz und dem BFH als Rechtsmittelgericht. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die FG sind "entsprechend dem Übergewicht der Länder auf dem Gebiet der Finanzverwaltung gem. Art. 108 Abs. 3 GG" (vgl. die Gesetzesbegründun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 12 Geschäftsstelle

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufgaben der Geschäftsstelle – oder auch mehrerer Geschäftsstellen desselben Gerichts – regeln die Geschäftsordnung sowie ergänzende Dienstanweisungen, die vom Gerichtspräsidenten oder von den Vorsitzenden der Senate erlassen werden. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Urkundsbeamte sind mit öffentlichem Glauben ausgestattete Beamte...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 14 Richter auf Lebenszeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 14 Abs. 1 FGO regelt, dass auch bei den FG Richter auf Lebenszeit ernannt werden (§§ 10, 28 Abs. 1 DRiG). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Art. 97 GG, der die Unabhängigkeit der Richter verfassungsrechtlich verankert und der in den §§ 8ff. DRiG einfachgesetzlich konkretisiert wird. Zur Verwendung von Richtern auf Probe und Rich...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 149 Festsetzung der zu erstattenden Aufwendung

Schrifttum Gruber, Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs der Partei im Steuerprozeß, StB 1999, 186. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 149 FGO regelt das Verfahren betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, der ganz oder teilweise obsiegt hat, das sog. Kostenfestsetzungsbeschlussverfahren. Ein Antrag des Beklagten kommt dabei wegen § 1...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 80 Persönliches Erscheinen

Schrifttum Mittelbach, Zur Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor den Finanzgerichten, DStZ 1977, 468. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 80 FGO gibt dem Gericht die Möglichkeit, nach seinem Ermessen das persönliche Erscheinen eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Daher handelt das FG nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es nicht das...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 94a Verfahren nach billigem Ermessen

Schrifttum Loschelder, Das vereinfachte FG-Verfahren ohne mündliche Verhandlung, AO-StB 2003, 310; Bartone, Das neue Gerichtskostengesetz in der Beratungspraxis, AO-StB 2005, 22; Loschelder, Kein Urteil im vereinfachten Verfahren nach § 94a FGO ohne vorherigen richterlichen Hinweis, AO-StB 2009, 272. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 94a FGO erlaubt es dem Gericht, das Ver...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 91a Übertragung der mündlichen Verhandlung

Schrifttum Lemaire, Die Reform der FGO, AO-StB 2001, 23; Seibel, Die Videokonferenz im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 147; Seibel, Videokonferenz und Datenschutz, AO-StB 2001, 184; Ehmcke, Neuregelungen zum Verfahren vor den Finanzgerichten, Stbg. 2002, 49; Schaumburg, Mündliche Verhandlungen durch Videokonferenz, ZRP 2002, 313; Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren ...mehr