Katharina Wagner
, Dr. Klaus J. Wagner
Schrifttum
S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO.
A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Revision ist das gegen Urteile oder – sofern nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassen – Gerichtsbescheide der FG gegebene Rechtsmittel (zum Begriff des Rechtsmittels s. Vor §§ 115 bis 134 FGO). Sie findet grundsätzlich gegen alle Urteile des FG, also nicht nur gegen Endurteile, sondern auch gegen Zwischen-, Teil- und Grundurteile (§§ 96 bis 99 FGO) sowie gegen Ergänzungsurteile (§ 109 FGO), nicht aber gesondert gegen Kostenentscheidungen (§ 145 Abs. 1 FGO), statt. Keine Revision ist gegeben gegen solche Zwischenurteile, die (positiv) über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befinden (§ 56 Abs. 5 FGO) bzw. Fragen der Klageänderung betreffen (§ 67 Abs. 3 FGO).
Die Revision dient der Überprüfung der finanzgerichtlichen Urteile in rechtlicher Hinsicht, also daraufhin, ob in sachlich-rechtlicher Beziehung revisibles Recht verletzt ist. Dagegen ist – abgesehen von § 118 Abs. 2 2. HS FGO – die Prüfung des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenstoffes nicht Aufgabe revisionsrechtlicher Überprüfung (§ 118 Abs. 2 1. HS FGO).
Berechtigt zur Revisionseinlegung sind die am konkreten finanzgerichtlichen Verfahren i. S. des § 57 FGO Beteiligten, nicht aber derjenige, der zwar als Beteiligter aufgrund Beiladung in Betracht gekommen wäre, vom FG tatsächlich aber nicht beigeladen wurde (BFH v. 18.09.1974, II R 129/73, BStBl II 1975, 40; BFH v. 08.02.2012, IV B 68/11, BFH/NV 2012, 769). Welcher der Beteiligten konkret zur Einlegung der Revision zulässigerweise berechtigt ist, ergibt sich aus der Verteilung der Beschwer durch das Urteil sowie dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses. Letzteres fehlt regelmäßig einem unzulässigerweise Beigeladenen, dessen rechtlichen Intere...