Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.6 Rechtsschutz

Rz. 27 Die Ablehnung der Erörterung wird mittlerweile einhellig als Verwaltungsakt qualifiziert [1], denn es handele sich um eine gegenüber dem Stpfl. getroffene einzelfallbezogene Regelung. Dagegen soll die Ladung zu einem Erörterungstermin nach überwiegender Auffassung kein Verwaltungsakt sein.[2] Es werde nur ein Termin mitgeteilt, dessen Nichtbefolgung ohne Konsequenzen is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Teilnahmerecht an der Beweisaufnahme (Abs. 2)

Rz. 7 Im allgemeinen Verwaltungsverfahren kann die Finanzbehörde die Beweisaufnahme durchführen, ohne dass der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter einbezogen werden muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch § 91 AO gewährleistet, wonach der Beteiligte grundsätzlich vor Erlass eines Verwaltungsakts gehört werden soll. Abweichend hiervon ist im Einspruchsverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Erörterungsgebot für die Finanzbehörde

Rz. 2 Die Finanzbehörde kann den Einspruchsführer und weitere Beteiligte nach § 364a Abs. 1 S. 3 AO von Amts wegen zur Erörterung laden. Auf den formfreien[1] Antrag des Einspruchsführers soll die Finanzbehörde die Sache erörtern. Die Vorschrift hat keinen zwingenden Charakter, sondern die Erörterung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei einem Erörterungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Aufklärungsbefugnis im Einspruchsverfahren

Rz. 3 Die Finanzbehörde hat im Einspruchsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt nicht nur auf seine Recht- bzw. Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern auch den Sachverhalt aufzuklären. Dieser ist nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 88 AO von Amts wegen, auch zugunsten der Beteiligten, zu ermitteln. Hierzu kann die Finanzbehörde sich aller gemäß § 92 AO zulässigen Beweismittel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens in Steuersachen [1], allerdings in einem besonderen Abschnitt mit der Zielrichtung, die Untätigkeit oder den Verwaltungsakt der Finanzbehörde auf Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über den Sachverhalt neu zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Erörterungsmöglichkeit für den Beteiligten

Rz. 7 Das Erörterungsgebot besteht für die Finanzbehörde. § 364a AO dient in Erfüllung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs in erster Linie dem Schutz des Beteiligten. Die angestrebte Verfahrenserleichterung für die Finanzbehörde begründet für den Beteiligten keine Pflicht zur Erörterung, also keine steuerliche Mitwirkungspflicht. Es ist dem Beteiligten unbenommen, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Absehen von der Erörterung

Rz. 14 Das Erörterungsgebot besteht grundsätzlich, insbesondere wenn der Einspruchsführer die Erörterung beantragt hat. Das generelle Unterlassen der Erörterung unter dem Vorwand der allgemeinen Arbeitsüberlastung ist pflichtwidrig. Nur in Ausnahmefällen handelt die Finanzbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie die beantragte Erörterung unterlässt. Die Finanzbehörde darf ermes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2.2 Beispiele

Rz. 16 § 365 Abs. 3 AO ist demzufolge anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten: Änderung von Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob in dem Änderungsbescheid der Nachprüfungsvorbehalt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.[1] Auch die nachträgliche Aufnahme des Nachprüfungsvorbeha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.3 Beispiele für eine Ersetzung

Rz. 21 Eine Ersetzung wird in folgenden Fällen angenommen: Aufhebung eines Verwaltungsakts mit zwei Steuerfestsetzungen und Wiederholung mit nur einer Steuerfestsetzung.[1] Aufhebung einer Prüfungsanordnung und Erlass einer neuen Prüfungsanordnung für dieselben Steuerarten und Zeiträume mit anderem Prüfer.[2] Erlass eines sog. "Endbescheids" gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2 Form

Rz. 23 Die Erörterung nach § 364a AO ist grds. in Form eines unmittelbaren Erörterungsgesprächs zwischen der Finanzbehörde und den geladenen Beteiligten durchzuführen. In geeigneten Fällen ist aber auch im allseitigen Einverständnis ein Telefonat des Amtsträgers mit dem Einspruchsführer oder eine Konferenzschaltung mit mehreren Beteiligten möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Erörterungsinhalt

Rz. 10 Gegenstand der Erörterung ist der Sach- und Rechtsstand in dem anhängigen Einspruchsverfahren. Die Erörterung dient der gegenseitigen Information und dem Meinungsaustausch. Das Erörterungsgebot ist fallbezogen und besteht nur hinsichtlich solcher Tatsachen, die die Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung verwenden will. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.2 Begriff

Rz. 20 Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1] Rz. 20a Eine Ersetzung i. d. S. liegt de...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Leitsatz 1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. 2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund ­eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

Leitsatz Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arrest­anordnung sind auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage diejenigen Umstände maßgebend, die aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben. Normenkette § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 324 Abs. 1 AO Sachverhalt Die Klägerin und Revisions...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ortsübliche Vergleichsmiete: Keine Ermittlung nach der sog. EOP-Methode

Leitsatz 1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf ­der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). 2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen erfahrenen Makler, beurteilen las...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 182

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 49

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 77a

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 37

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 61

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO §§ 111, 112

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO §§ 162 bis 181

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 183

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 28

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 81 Beweiserhebung

Schrifttum Seer, Der Einsatz von Prüfungsbeamten durch das FG – Zulässigkeit und Grenzen der Delegation richterlicher Sachaufklärung auf nichtrichterliche Personen, Diss. Köln 1992, Berlin 1993; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016. A. Sachverhaltserforschung und Beweis Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 81 FGO regelt die Grundsätze der Beweiserhebung und ergänzt dahe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO §§ 7 bis 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 (aufgehoben durch Gesetz v. 26.05.1972, BGBl I 1972, 841)mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 45 Sprungklage

Schrifttum Bartone, Die Sprungklage (§ 45 FGO), AO-StB 2010, 275. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich muss vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO). § 45 FGO begründet eine Ausnahme vom Vorliegen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 62a Vertretung vor dem Bundesfinanzhof

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen zu § 40 Prozesshandlungen

A. Begriff Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Prozesshandlungen versteht man (unmittelbar oder mittelbar) prozessgestaltende Betätigungen, die in Voraussetzungen und Wirkung dem Prozessrecht unterstehen. Im Finanzprozess sind sie dem Gericht gegenüber vorzunehmen. Prozesshandlungen in diesem Sinne sind nicht nur diejenigen Handlungen, die ein gerichtliches Verfahren ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 133a Anhörungsrüge

Schrifttum Mack/Fraedrich, Neu: Die Anhörungsrüge nach § 133a AO, AO-StB 2005, 115; Seer/Thulfaut, Die neue Anhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf im Steuerprozess, BB 2005, 1085; Zuck, Das Verhältnis von Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, NVwZ 2005, 739; Kettinger, Der dritte Weg: Die Effektivierung der Anhörungsrüge, StB 2006, 259; Nieland, Keine Umdeutung einer...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 69 Aussetzung der Vollziehung

Schrifttum K.J. Wagner, Über effektiven vorläufigen Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, Kruse-FS, S. 735; Lemaire, Der vorläufige Rechtsschutz im Steuerrecht, Diss. Köln 1997; Drüen, Haushaltsvorbehalt bei der Verwerfung verfassungswidriger Steuergesetze?, FR 1999, 289; Mack, Aussetzung der Vollziehung, AO-StB 2001, 85; Saar, Defizite im finanzgerichtlichen Rechtsschut...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 48 Klagebefugnis

Schrifttum Jarosch, Die GbR im Finanzgerichts-Prozess, AO-StB 2001, 82; Voigt, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, AO-StB 2002, 127; von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230 (Teil 1) und 261 (Teil 2); Steinhauff, Systemwidrige Erstreckung der Ewigkeitstheorie auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 142 Prozesskostenhilfe

Schrifttum Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 22; Bartone, Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2009, 150 (Teil 1), 180 (Teil 2); Balmes/Geuß, Prozesskostenhilfe [PKH] – Kommentierter Musterantrag für das finanzgeric...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 120 Einlegung der Revision

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift findet nur in den Fällen Anwendung, in denen die Revision zugelassen worden ist. Sie regelt in § 120 Abs. 1 und Abs. 2 FGO die formellen Anforderungen an die Einlegung der Revision und bestimmt zudem den Lauf der Revisionsbegründungspflicht in den Fällen, in de...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 76 Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht

Schrifttum Tipke, Die Untersuchungsmaxime im Steuerprozeß und ihre Auswirkungen, DStR 1962/63, 234; J. Martens, Informationsbeschaffung im Steuerprozess, Felix-FS 1989; Seer, Der Einsatz von Prüfungsbeamten durch das Finanzgericht, Diss. Köln, Berlin 1993; Köhler-Rott, Der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozess und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, Diss. München 1997...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 33 Zulässigkeit des Rechtswegs

Schrifttum Bartone, Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten, AO-StB 2008, 55; Gärditz, Die Rechtswegspaltung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, Verw 43 (2010), 309; Schmittmann, Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Finanzverwaltung aus dem Informationsfreiheitsrecht, NZI 2012, 633. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 93a Übertragung und Aufzeichnung einer Aussage

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen zu § 135

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Gersch, Die Kosten des Beigeladenen, AO-StB 2001, 59; Gluth, Kostenüberlegungen bei Beendigung des Verfahrens, AO-StB 2001, 156; Mack, Kosten im FG-Verfahren, AO-StB 2002, 321; H. Schwarz, Probleme der Streitwertermittlung, AO-StB 2003, 165; Braun/Hansens, RVG-Praxis, 1. Aufl. 2004; Dellner, Auswirk...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 96 Freie Beweiswürdigung, notwendiger Inhalt des Urteils

Schrifttum Weber-Grellet, In dubio pro quo? – Zur Beweislast im Steuerrecht, StuW 1981, 48; Martin, Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflichten und Untersuchungsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren, BB 1986, 1021; Kottke, Beweislast im Besteuerungsverfahren und im Steuerprozess, Inf. 1993, 462; Völlmeke, Überlegungen zur tatsächlichen Vermutung und zum Anscheinsbeweis im ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 41 Feststellungsklage

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Feststellungsklage bildet neben den Gestaltungsklagen und den Leistungsklagen eine dritte, eigenständige Klageart. Mit ihr wird allgemein die verbindliche Feststellung des Bestehens (positive Feststellung) oder des Nichtbestehens (negative Feststellung) eines Rechtsverhältnisses angestrebt. Im Klagensystem ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 105 Urteilsform

Schrifttum Gräber, Zeitpunkt der Abfassung und Bekanntgabe nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeter Urteile, DStZ 1972, 21; von Groll, Mehr Methode! – Eine Antwort auf die Misere der Steuerrechtsprechung, StuW 1977, 197; Kapp, Der Tatbestand im Steuerprozess-Urteil, DStZ 1987, 271; P. Fischer, Innere Unabhängigkeit und Fiskalinteresse, StuW 1992, 121; Lange, Di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 110 Rechtskraftwirkung der Urteile

Schrifttum Heimann, Bindungswirkungen von Gerichtsentscheidungen für die Verwaltung. Zur Rechtmäßigkeit von Nichtanwendungserlassen, FS 30 Jahre Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 2009, 223; Weber-Grellet, Die positive Bedeutung von Nichtanwendungserlassen, FS Lang, 2010, 927; Nöcker, Nichtanwendungserlasse und Vertrauensschutz, AO-StB 2011, 313; Wohlleb, Wirk...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 114 Einstweilige Anordnungen

Schrifttum Buciek, Der vorläufige Rechtsschutz in Steuersachen, DStJG 19 (1995), 149; Lemaire, Der vorläufige Rechtsschutz im Steuerrecht, 1997; Bilsdorfer, Vollstreckungsschutz während eines laufenden Aussetzungsverfahrens, FR 2000, 708; Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877; Wagner, Über vorläufigen Rechtsschutz im finanzger...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen zu §§ 115–134

Schrifttum Ruban, Der Rechtsweg zum Bundesfinanzhof, StVj 1991, 142; von Wedelstädt, Die Tücken der Nichtzulassungsbeschwerde, DB 1991, 1899; Schuhmann, Die Nichtzulassungsbeschwerde aus der Sicht des Bundesfinanzhofs, DStZ 1992, 28; Sangmeister, Zurückweisung der Revision der Revision als unbegründet trotz absoluten Revisionsgrundes bei Unzulässigkeit der Klage, ZIP 1994, 230; K...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen über die Rechtsentwicklung und die Grundzüge des ab 01.01.1966 geltenden Rechts

Schrifttum Sunder-Plassmann in HHSp, Einf. FGO, Rz. 8 ff.; Lüke, Grundsätze des Verwaltungsprozesses, JuS 1961, 41; Tipke, Die Steuerrechtsordnung Band I, 2. Aufl. 2000; Bartone, Gesellschafterfremdfinanzierung, Bielefeld 2001; Brandt, Steuerrechtsschutz durch den EuGH, AO-StB 2002, 236 (Teil 1) und 281 (Teil 2); Brandt, Steuerrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde, AO-StB 2002,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 138 Kostenentscheidung durch Beschluss

Schrifttum Dänzer-Vanotti, Die einseitige Erledigungserklärung des beklagten Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren, StuW 1978, 158; Jost, Vorteilhaftigkeitsvergleich unter Kostengesichtspunkten, Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung, INF 1997, 709; Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Gluth, Kostenüberlegungen bei Beendigung des Verf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 79 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

A. Zweck der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zweck der Vorschrift ist die Verwirklichung der Konzentrationsmaxime (vgl. BFH v. 10.12.2012, VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), der auch § 76 Abs. 2 und § 77 FGO dienen. Danach ist immer anzustreben, die Sache ist in tatsächlicher (und in rechtlicher) Hinsicht soweit vorzubereiten, dass in einem Verhandlungstermin bz...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO

Schrifttum Ehlers, Die Globalverweisungen in der FGO, BB 1971, 429; Falk, Die Anwendung der ZPO und des GVG nach § 173 VwGO, Diss. 1978; Auer, Reichweite und Grenzen der Verweisung in § 173 VwGO, Diss. 1992; Völker, Kein Anerkenntnisurteil im finanzgerichtlichen Verfahren, DStZ 1992, 207; Thomas/Wendler, Das neue Mediationsgesetz – Wesentliche Inhalte und Folgen für die Mediation...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 128 Statthaftigkeit der Beschwerde

Schrifttum Brunk, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts, FR 1972, 390; Gräber, Beschwerdeverfahren und Wiederaufnahmeverfahren nach der FGO (§§ 128–134 FGO), DStR 1972, 202; Mittelbach, Einwendungen gegen Beschlüsse bei Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung, INF 1980, 289; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen – Mindeststandard...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 82 Verfahren bei der Beweisaufnahme

A. Grundsätzliche Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 82 FGO verweist hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen über die Beweisaufnahme und die einzelnen Beweisarten wie auch § 98 VwGO und § 118 SGG auf die Vorschriften der 358 bis 371; 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 ZPO. Der Verweis gilt nicht für den Ur...mehr