Katharina Wagner
, Dr. Klaus J. Wagner
Schrifttum
Heimann, Bindungswirkungen von Gerichtsentscheidungen für die Verwaltung. Zur Rechtmäßigkeit von Nichtanwendungserlassen, FS 30 Jahre Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 2009, 223;
Weber-Grellet, Die positive Bedeutung von Nichtanwendungserlassen, FS Lang, 2010, 927;
Nöcker, Nichtanwendungserlasse und Vertrauensschutz, AO-StB 2011, 313;
Wohlleb, Wirkung und Bindung von Normen, Urteilen und Anweisungen, StW 2011, 63;
Michl, Gegenstand des Klagebegehrens/Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren, UR 2017, 826.
A. Allgemeines, Bedeutung
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile. Sie gilt gleichermaßen für zum Urteil erstarkte Gerichtsbescheide (§ 90a FGO). Mit der Bindungswirkung soll sichergestellt werden, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht nochmals Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist. Mit der Erstreckung der Bindungswirkung auf Dritte sollen zudem widersprüchliche Entscheidungen über den gleichen Streitgegenstand verhindert werden. Von der Rechtskraftwirkung zu unterscheiden ist die Tatbestandswirkung von Gestaltungsurteilen, die von anderen Gerichten oder Behörden zu beachten ist.
B. Formelle Rechtskraft
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nur formell rechtskräftige Urteile sind der materiellen Rechtskraft fähig. Formelle Rechtskraft finanzgerichtlicher Urteile tritt ein, wenn ein Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, sei es, dass kein Rechtsmittel gegeben ist, sei es, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ungenützt verstrichen ist und keine Wiedereinsetzung erfolgt ist (s. § 56 FGO) oder dass Rechtsmittelverzicht erklärt wurde (§§ 566, 514 ZPO i. V. m. § 155 FGO). Wird ein Rechtsmittel (NZB, Revision) verworfen oder zurückgewiesen, so tritt formelle Rechtskraft mit der Rechtskraft ...