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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 48 Klagebefugnis

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Jarosch, Die GbR im Finanzgerichts-Prozess, AO-StB 2001, 82;

Voigt, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, AO-StB 2002, 127;

von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230 (Teil 1) und 261 (Teil 2);

Steinhauff, Systemwidrige Erstreckung der Ewigkeitstheorie auf Rechtsbehelfsverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheide, AO-StB 2010, 182.

A. Inhalt der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 48 FGO regelt die Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Fälle, in denen nach §§ 179ff. AO oder den Einzelsteuergesetzen eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen ist (s. § 179 AO Rz. 2 ff.). § 48 FGO gilt, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 FGO folgt, grds. nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, nicht aber für allgemeine Leistungsklagen und Feststellungsklagen. Eine Ausnahme besteht für Feststellungklagen, die auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids gerichtet sind; in diesem Fall ist § 48 FGO ebenfalls anzuwenden (BFH v. 06.09.2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 6; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz. 32). Aufbau und Inhalt der Vorschrift entsprechen weitgehend § 352 AO. Daher kann auf die Kommentierung zu § 352 AO verwiesen werden. § 48 FGO gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO. § 48 FGO greift indessen nach dem klaren Wortlaut nicht bei Bescheiden, die gegenüber der Personengesellschaft als selbständigem Steuerrechtssubjekt ergehen (z. B. USt-Bescheide, GrESt-Bescheide oder GewSt-Messbescheide). In diesen Fällen richtet sich die Klagebefugnis der Gesellschaft, die von dem oder den ges...

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