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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

Prof. Dr. Frank Hardtke
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Schrifttum

Jestädt, Klagebefugnis von Treugebern, DStR 1992, 99;

Brüggmann, Die Rechtsbehelfsbefugnis des nichtunternehmerischen Treugeber-Kommanditisten bei gesonderter Feststellung von Sonderbetriebsausgaben, DStZ 1994, 141;

Siegert, Die Abgabenordnung im Wandel: Das neue Einspruchsverfahren, DStZ 1995, 25;

Dißars/Dißars, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, BB 1996, 773;

Heißenberg, Ausgeschiedene Personengesellschafter im Steuerverfahrensrecht, KÖSDI 1996, 1091;

Söffing, Neuordnung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ab 01.01.1996, DStR 1995, 1489;

Steinhauff, Voraussetzungen und Grenzen der Klagebefugnis von im Einspruchsverfahren nicht – notwendig – Hinzugezogenen, DStR 2005, 2027;

von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230 (Teil I), 261 (Teil II);

Dißars, Einspruch- und Klagebefugnis bei einheitlicher und gesonderter Feststellung, HWB 2011, 1715.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einspruchs- und Klagerecht stehen grundsätzlich der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft zu. § 352 AO trifft eine einschränkende Regelung dazu, wer befugt ist, Einspruch gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Feststellungssubjekt einzulegen. Dabei findet § 352 AO nur gegenüber Feststellungsbescheiden mit gesonderter und einheitlicher Feststellung Anwendung. Während ein einheitlicher Feststellungsbescheid auch immer ein gesonderter ist, ergeht eine gesonderte Feststellung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen auch einheitlich gegenüber mehreren Personen (zur Systematik Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gesondert und einheitlich festgestellt werden insbes.:

  • Einheitswerte (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • Eink...

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