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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / I. Allgemeines

Alexander von Wedelstädt
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Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuern werden nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO vom FA durch Steuerbescheid festgesetzt. Dabei ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein nicht selbstständig anfechtbarer Teil des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 2 AO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Davon abweichend werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Die im Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffenen Feststellungen entfalten gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber den ihnen rechtlich nachgelagerten Folgebescheiden Bindungswirkung. Besteuerungsgrundlagen sind alle nach den einschlägigen Vorschriften selbstständig feststellungsfähigen Steuerfestsetzungsvoraussetzungen (Söhn in HHSp, § 179 AO Rz. 12; Brandis in Tipke/Kruse, § 179 AO Rz. 1). Sie sind selbstständig anfechtbar (§ 157 Abs. 2 AO). Das schließt eine selbstständige rechtliche Würdigung und ein unabhängiges rechtliches Schicksal einschließlich der Bestandskraft einzelner Feststellungen mit ein (von Wedelstädt, DB 1997, 696). Steuerfestsetzungs- und Feststellungsverfahren sind unabhängige Verfahren. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein verselbstständigter, selbstständig anfechtbarer und bestandskraftfähiger Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Besteuerungsgrundlage außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens. Einwendungen gegenüber der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen müssen im Wege der Anfechtung des Feststellungsbescheids vorgebracht werden (§ 351 Abs. 2 AO). Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regeln auch die sachliche Zuständigkeit (BFH v. 10.06.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691 m. w. N.). Für das Feststellungsverf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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