Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Verfahren

Rz. 9 Der zur Anzeige verpflichtete Stpfl. hat diese von sich aus, also ohne Aufforderung durch den Adressaten, abzugeben. Dies hat nach Abs. 2 innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu geschehen. Unterlässt der Stpfl. die Mitteilung, kann das FA ihn hierzu auffordern und die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln erzwingen. A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 138b AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingeführt.[1] Die Vorschrift regelt eine Mitteilungspflicht an das FA für "Finanzdienstleister"[2], wenn durch sie eine Beziehung eines inländischen Stpfl. zu Gesellschaften außerhalb der EU und EFTA herstellt oder vermittelt wird. Ein mitteilungspflic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Nach § 138b Abs. 4 AO ist geregelt, dass die Übermittlung der Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgt. Nach § 138c Abs. 1 AO wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats durch RVO anzuordnen, dass Mitteilungen gem. § 138b AO durch ein elektronisches Verfahren nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt eine Anzeigepflicht über Umstände, die für die steuerliche Erfassung bestimmter Stpfl. von Bedeutung sind. Die Pflichten werden nach Abs. 1 Stpfl. auferlegt, die nicht natürliche Personen sind. Zu diesen gehören außer den in der Überschrift der Vorschrift genannten körperschaftsteuerpflichtigen Gebilden der Körperschaften, Vereinigungen und Vermög...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 8 Anwendbarkeit weiterer Normen (§ 138b Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 AO)

Rz. 10 Folgenden Regelungen sind gem. § 138b Abs. 4 S. 2 AO entsprechend anwendbar: § 72a Abs. 4 AO (Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden): Übermittelt eine mitteilungspflichtige Stelle vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten oder übermittelt sie die Daten pflichtwidrig nicht, haftet sie für die entgangene Steuer. Begeht ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Einsehbare Akten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 78 Abs. 4 FGO)

Rz. 15 Das Akteneinsichtsrecht umfasst die vollständigen Gerichtsakten des jeweiligen Verfahrens, an dem die Berechtigten beteiligt sind. Dies sind die Akten, die alle das gerichtliche Verfahren betreffenden Schriftstücke enthalten. Demnach sind auch die Schriftstücke zur Akte zu nehmen, die versehentlich und ohne richterliche Verfügung an die Beteiligten versendet werden.[1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Prozessakten (§ 78 Abs. 2 S. 1 FGO)

Rz. 37 § 78 Abs. 2 FGO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung befasst sich mit der Art und Weise der Akteneinsicht, wenn die Prozessakten elektronisch geführt (sog. "führende" elektronische Akte) werden. Eine Verpflichtung, die Prozessakten elektronisch zu führen, besteht für die Gerichte nach § 52b Abs. 1a FGO indes erst ab dem 1.1.2026.[1] Rz. 38 Nach dem Wortlaut des § 78 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.2 Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts zum Abruf (§ 78 Abs. 3 S. 2 FGO)

Rz. 64 § 78 Abs. 3 S. 2 FGO soll die Möglichkeiten der Akteneinsicht um die Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf erweitern.[1] Wie nach § 78 Abs. 2 S. 1 FGO wäre es danach grundsätzlich möglich, die Papierakte in ein anderes Format (z. B. PDF) zu übertragen und mittels einer besonders gesicherten Verbindung zur Verfügung zu stellen bzw. auf einem sicheren Übermittl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.6 Besondere Zuständigkeit (§ 78 Abs. 2 S. 5 und S. 6 FGO)

Rz. 54 § 78 Abs. 2 S. 5 und 6 FGO regeln eine spezielle Entscheidungszuständigkeit für die Entscheidung über die Übermittlung eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers an den Berechtigten, wenn ein solcher Antrag nach § 78 Abs. 2 S. 3 FGO gestellt wurde. Für diese Entscheidung ist der Vorsitzende [1] bzw. der Berichterstatter [2] zuständig. Indes ist nicht nachvollziehbar, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Berechtigter (§ 78 Abs. 1 Satz 1 FGO)

Rz. 11 Gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO steht das Akteneinsichtsrecht den Beteiligten des Verfahrens zu, also Klägern, Beklagten, Beigeladenen und beigetretenen Behörden.[1] Diese können ihr Akteneinsichtsrecht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend machen.[2] Rz. 12 Das Gleiche gilt für die Bevollmächtigten der Beteiligten, die die Beteiligten insoweit vertreten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.5 Akteneinsicht bei Gründen gegen Bereitstellung zum Abruf (§ 78 Abs. 2 S. 4 FGO)

Rz. 50 Wenn der Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Inhalts zum Abruf wichtige Gründe entgegen stehen, kann nach § 78 Abs. 2 Satz 4 FGO die Akteneinsicht "in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form" auch ohne Antrag gewährt werden. Als wichtige Gründe werden in der Gesetzesbegründung etwa vorübergehende technische Probleme oder besonders hohe Sicherheitserforder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.3 Einsichtnahme in Diensträumen (§ 78 Abs. 2 S. 2 FGO)

Rz. 45 Alternativ kann gem. § 78 Abs. 2 Satz 2 FGO die Akteneinsicht in den Diensträumen gewährt werden, wenn der Berechtigte einen diesbezüglichen Antrag stellt. Eine gesonderte Begründung ist für diesen Antrag nicht erforderlich. Der Begriff "Diensträume" meint dabei Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeite...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Bereitstellung des Inhalts zum Abruf (§ 78 Abs. 2 S. 1 FGO)

Rz. 42 Für die Prozessakten bestimmt § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO als Grundregel, dass die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf erfolgen soll. Um dies zu ermöglichen, soll derzeit ein bundesweites Akteneinsichtsportal für alle Länder und den Bund entwickelt werden.[1] Für diese Art der Akteneinsicht kann die Akte auch in ein anderes Format übertragen (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Akteneinsicht in Prozessakten, die in Papierform geführt werden (§ 78 Abs. 3 FGO)

Rz. 56 § 78 Abs. 3 FGO in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung befasst sich mit der Art und Weise der Akteneinsicht, wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden, die Papierakte also "führend" ist. 5.1 Akteneinsicht in Diensträumen (§ 78 Abs. 3 S. 1 FGO) Rz. 57 Für die Prozessakten bestimmt § 78 Abs. 3 S. 1 FGO als Grundregel, dass die Akteneinsicht durch die Einsichtnahm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.1 Akteneinsicht in Diensträumen (§ 78 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 57 Für die Prozessakten bestimmt § 78 Abs. 3 S. 1 FGO als Grundregel, dass die Akteneinsicht durch die Einsichtnahme in Diensträumen gewährt wird. Der Begriff "Diensträume" meint dabei wie in § 78 Abs. 2 S. 2 FGO Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.4 Übermittlung eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers (§ 78 Abs. 2 S. 3 FGO)

Rz. 48 § 78 Abs. 2 Satz 3 FGO sieht als dritte Möglichkeit der Akteneinsicht vor, dass ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten dem Berechtigten übermittelt wird. Indes handelt es sich hierbei um eine Ausnahme für die Art und Weise der Akteneinsicht, für die ein besonders begründeter Antrag erforderlich und ein berechtigtes Interesse darzulegen ist. Ob...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Akteneinsichtsrecht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 FGO)

2.1 Berechtigter (§ 78 Abs. 1 Satz 1 FGO) Rz. 11 Gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO steht das Akteneinsichtsrecht den Beteiligten des Verfahrens zu, also Klägern, Beklagten, Beigeladenen und beigetretenen Behörden.[1] Diese können ihr Akteneinsichtsrecht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend machen.[2] Rz. 12 Das Gleiche gilt für die Bevollmächtigten der Beteiligte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften (§ 78 Abs. 1 S. 2 FGO)

Rz. 34 Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle des Gerichts[1] kostenpflichtig Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften aus den Gerichts- und den dem Gericht vorgelegten Akten erteilen lassen. Ausfertigungen sind beglaubigte Abschriften von vom FG stammenden Urkunden, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzen. Von anderen Urkunden können nur Auszüge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2 Entscheidungszuständigkeit

Rz. 74 Streitig ist, wer über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet. Die Entscheidung über das Ob und Inwieweit sowie die Art und Weise ist keine prozessleitende Anordnung i. S. d. § 128 Abs. 2 FGO.[1] Rz. 75 Seit 1.1.2018 hat der Gesetzgeber in § 78 Abs. 2 S. 5 und 6 FGO ausdrücklich geregelt, dass über einen Antrag nach § 78 Abs. 2 S. 3 FGO der Vorsitzende bzw. der Beric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Akteneinsicht in Prozessakten, die elektronisch geführt werden (§ 78 Abs. 2 FGO)

4.1 Prozessakten (§ 78 Abs. 2 S. 1 FGO) Rz. 37 § 78 Abs. 2 FGO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung befasst sich mit der Art und Weise der Akteneinsicht, wenn die Prozessakten elektronisch geführt (sog. "führende" elektronische Akte) werden. Eine Verpflichtung, die Prozessakten elektronisch zu führen, besteht für die Gerichte nach § 52b Abs. 1a FGO indes erst ab dem 1.1.2026....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.4 Rechtsmittel

Rz. 82 Zu unterscheiden ist, ob die Akteneinsicht und Übersendung von der Geschäftsstelle oder vom Gericht abgelehnt worden sind.[1] Gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung gegeben.[2] Ergeht daraufhin eine negative Entscheidung des FG, ist die Beschwerde an den BFH nach § 128 FGO [3] ebenso wie gegen ablehnende Entscheidung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.3 Versendung an Prozessbevollmächtigte?

Rz. 66 Die Regelungen zu Art und Weise der Akteneinsicht bei einer führenden Papierakte in § 78 Abs. 3 FGO sind nicht abschließend. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausdruck rechtlichen Gehörs und muss dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes[1] genügen.[2] Allerdings sind durch die gesetzliche Neuregelung seit 1.1.2018 Ausnahmen von der gesetzlichen Art und Weise der Ak...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 78 FGO regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und die Erteilung von Abschriften u. Ä. aus den Akten. Die Vorschrift ist Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten die Gelegenheit erhalten, die Akten (Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten) einzusehen. Ob sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen, bleibt den B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.2 Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rz. 7 Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes des Einzelnen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt[1] ist es bei Vorlagepflicht der den Streitfall betreffenden Akten an das Gericht durch den Beklagten[2], bei Amtsermittlungspflicht des Gerichts[3] und bei Aktenvorlagepflicht sämtlicher Behörden und Gerichte[4] Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gericht[5]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 78 Akteneinsicht

1 Allgemeines Rz. 1 § 78 FGO regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und die Erteilung von Abschriften u. Ä. aus den Akten. Die Vorschrift ist Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten die Gelegenheit erhalten, die Akten (Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten) einzusehen. Ob sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Grenzen des Akteneinsichtsrechts

Rz. 27 Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Akteneinsichtsrecht, wenn der Akteninhalt unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, dem Rechtsschutz des Klägers zu dienen, z. B. bei unzulässigen Rechtsmitteln.[1] Das ist bedenklich, weil dem Kläger die Möglichkeit genommen wird, eben dies zu überprüfen.[2] Rz. 28 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – etwa bei Strei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1 Antrag

Rz. 73 Das Gericht gewährt die Akteneinsicht nicht von sich aus, sondern sie ist, ebenso wie die Erteilung von Abschriften usw., zu beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem gewünschten Einsichtstermin zu stellen, damit sich das Gericht verwaltungsmäßig darauf einstellen kann. Dabei sind sowohl das Verhalten des Beteiligten bzw. der Prozessbevollmächtigten als auch geri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6 Verfahren

6.1 Antrag Rz. 73 Das Gericht gewährt die Akteneinsicht nicht von sich aus, sondern sie ist, ebenso wie die Erteilung von Abschriften usw., zu beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem gewünschten Einsichtstermin zu stellen, damit sich das Gericht verwaltungsmäßig darauf einstellen kann. Dabei sind sowohl das Verhalten des Beteiligten bzw. der Prozessbevollmächtigten als...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.1 Kein Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren

Rz. 3 Anders als den Beteiligten eines allgemeinen Verwaltungsverfahrens[1] gewährt die AO den Beteiligten des Finanzverwaltungsverfahrens kein Akteneinsichtsrecht. Die Gewährung von Akteneinsicht steht vielmehr im Ermessen der Finanzbehörden.[2] An einer rechtlichen Begründung für diese gesetzgeberische Entscheidung fehlt es. Allerdings kann die Akteneinsichtnahme infolge §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.3 Anspruch/Ermessensentscheidung

Rz. 80 Die Entscheidung über Zeitpunkt, Ort und Umfang der Akteneinsicht usw., nicht die Entscheidung darüber, ob überhaupt Akteneinsicht zu gewähren ist, liegt im Ermessen des Gerichts.[1] Der BFH hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.[2] Auf die Akteneinsicht selbst besteht ein Rechtsanspruch. Die Entscheidung hängt von dem gestellten Antrag ab. Bezieht sich der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.4 Besonderheiten bei Steueranmeldungen

Rz. 17 Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[1] gleich. Die Festsetzungswirkung tritt nach § 167 S. 1 AO regelmäßig mit dem Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde ein. Eine besondere Bekanntgabe des Regelungsinhalts erfolgt also grundsätzlich nicht, sodass der Beginn der Einspruchsfrist nach § 355...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Rz. 15 Die Einspruchsfrist nach §§ 355, 356 AO gilt nur für den Einspruch gegen den erlassenen Verwaltungsakt. Diese beginnt bei einem rechtswirksamen – nicht nichtigen – Verwaltungsakt demgemäß grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts i. S. d. § 124 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörde hat den Bekanntgabezeitpunkt des Verwaltungsakts nachzuweisen.[1] Für den Nachweis g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Einschränkung des Rechtsschutzes

Rz. 1 Der formelle Rechtsschutz gegen erlassene Verwaltungsakte der Finanzbehörde in Angelegenheiten, für die der Einspruch nach § 347 AO bzw. der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist, ist durch Befristung eingeschränkt.[1] Zweck dieser Einschränkung ist die Schaffung von Rechtssicherheit.[2] Ein geordnetes Rechtsleben setzt notwendig voraus, dass über die rechtliche V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Die Einspruchsfrist nach §§ 355, 356 AO gilt nur für den Einspruch gegen den erlassenen Verwaltungsakt. [1] Die Einspruchsfrist besteht nicht: nach § 355 Abs. 2 AO für den Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Ist der Erlass eines Verwaltungsakts beantragt worden, hat aber die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt noch nicht bekannt gegeben , so kann Rec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 6/2018, Dokumentenpausc... / II. Verpflichtung zur Einreichung von Mehrfertigungen

Die schuldhafte Dokumentenpauschale entsteht nur, wenn nach den jeweiligen Verfahrensordnungen eine Verpflichtung zur Beifügung der Mehrfertigungen besteht. Hierfür sind folgende Vorschriften zu beachten:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Grundlagen

Rz. 4 Die Einlegung des Einspruchs ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, durch die das finanzbehördliche Einspruchsverfahren anhängig wird . Der Zugang des Einspruchsschreibens, das den formellen und inhaltlichen Mindesterfordernissen entspricht, hat innerhalb der Einspruchsfrist bei der Einlegungsbehörde zu erfolgen.[1] Rz. 4a Der Einspruchsführer trägt die Festste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach dem Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämter [2] obliegt die Aufgabe, diese Steuern nach Maßgabe des ErbStG "gleichmäßig festzusetzen und zu erheben" (§ 85 Satz 1 AO), zurzeit 46 deutschen Finanzbehörden (s. auch Anm. 3.1). § 35 ErbStG grenzt nicht nur die Geschäftskreise dieser Behörden vonein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5 Ende der Einspruchsfrist

Rz. 23 Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des Tages, der nach den Bestimmungen des BGB berechnet worden ist . Der Einspruch muss bis 24 Uhr der Einlegungsbehörde zugegangen sein.[1] Selbst eine geringfügige Überschreitung der Frist ist schädlich.[2] Der Einwurf des Einspruchsschreibens in den Hausbriefkasten der zuständigen Finanzbehörde genügt zur Wahrung der Einspruchsfr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 6 Kollegenecke: Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung

Frage: Umstritten ist, ob die Terminsgebühr entsteht, wenn der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid erledigt wird, dieser also als Urteil wirkt, oder ob es ausreicht, dass ein Gerichtsentscheid lediglich ergangen ist und das Verfahren ohne ein Urteil oder weiteren Gerichtsbescheid entschieden wird. Hierzu hatten Sie in HHG 4/2018 das Urteil des FG des Saarlandes v. 16.10.2017...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 2 Gerichtsverfahren: Zahlung einer Geldentschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

In HHG 8/2017 wurden die durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 (BGBl 2011 I, S. 2302) mit Wirkung vom 3.12.2011 eingeführten Regelungen zur angemessenen Entschädigung von Nachteilen, die ein Verfahrensbeteiligter ­infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erleidet, auf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 1 Rechtsbehelfsverfahren: Abrechnung des Einspruchsverfahrens – vorangegangene Bescheidprüfung

Im Absatz 2 des § 40 StBVV ist eine Ermäßigung der Geschäftsgebühr geregelt: "Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält." § 28 StBVV regelt die Prüfung von Steuerbescheiden mit der Zeitgebühr. Bei § ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer (Rechtslage bis... / 2.5.1 Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durch den BFH

Der BFH hatte im Jahr 2010 entschieden[1], dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seiner Auffassung nach jedenfalls für Stichtage bis zum 1.1.2007 noch verfassungsgemäß sind. In Reaktion auf diese Rechtsprechung und zur Vermeidung von Masseneinsprüchen wurden nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.4.2012 [2...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer (Rechtslage bis... / 2.2 Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Auf der 2. Stufe setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig zusammen mit der Einheitswertfeststellung in einem (zusammengefassten) Bescheid. Gleichwohl handelt es sich rechtlich um 2 Verwaltungsakte. Der Inhalt des Steuermessbescheids (= Folgebescheid bzw. Grundlagenbescheid, vgl. Tz. 2.4) wird außerdem der hebeberechtigten Gemeind...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer (Rechtslage bis... / 6.2 Frist

Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Der Steuerpflichtige muss den Erlassantrag allerdings bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. stellen.[1] Geht der Grundsteuerbescheid für den Erlasszeitraum dem Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig zu o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Übermittlung von Daten des Steuervollzugs (Abs. 6)

Rz. 8 Abs. 6 wurde durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 10.8.2009[1] mit Wirkung vom 18.8.2009 eingefügt. Soweit Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden – dies ist u. a. bei der USt, ESt und KSt der Fall –, sind die Länder nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Bund Daten des Steuervollzugs zur eig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Die Tatbestandsalternativen des § 383a AO können nach dem Wortlaut des § 383a AO nur vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden.[1] Einfache Fahrlässigkeit ist demgemäß nicht ausreichend. Rz. 10 Vorsatz erfordert die Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also insbesondere auch der gesetzlichen Zweckbindung.[2] Ein Irrtum über die Unzulässigkeit der Erhebung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Verwaltung durch Landesfinanzbehörden (Abs. 3)

Rz. 4 Abs. 3 befasst sich mit den Auskunfts- und Teilnahmerechten der Gemeinden hinsichtlich ihrer Steuern, die von Landesfinanzverwaltungsbehörden verwaltet werden. Die Kirchen sind in das Informationsverfahren nicht eingeschlossen. Die Gemeinden sind grundsätzlich so gestellt wie die Länder bei den Steuern, die der Bund für die Länder verwaltet (s. Rz 3). Sie haben also da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Verfolgungszuständigkeit

Rz. 17 Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Da es sich bei § 383a AO jedoch nicht um eine betroffene Steuer handelt, sondern um Steuernummern, findet diese Zuständigkeitsregelung ihrem Wortlaut nach keine Anwendung.[1] ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 In den letzten Jahrzehnten wurden mit dem Ziel des Rechtsgüterschutzes zahlreiche Ge- und Verbotsvorschriften erlassen und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde auf alle Sachgebiete ausgeweitet, so dass es zu einem deutlichen Anwachsen der Bußgeldtatbestände kam. Dies gilt auch für die AO, in der die Anzahl der bußgeldbewehrten Verhaltensweisen deutlich zunahm. Die Aufhe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.7 Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 22 Im Hinblick auf die offene Formulierung der Tatbestände, der unklaren Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften des OWiG bzw. der dort niedergelegten Prinzipien sowie der möglichen Ahndung von Verstößen ohne Verschulden (vgl. Rz. 6, 7, 15, 17, 19, 27, 28 und 29). dürfte Art. 83 EU-DSGVO den sich insb. aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden strengen Anforderungen an die Be...mehr