Rz. 2

Nach § 138b Abs. 4 AO ist geregelt, dass die Übermittlung der Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgt. Nach § 138c Abs. 1 AO wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats durch RVO anzuordnen, dass Mitteilungen gem. § 138b AO durch ein elektronisches Verfahren nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln sind.[1] Derzeit ist nur eine Übermittlung in Papierform vorgesehen.[2] Insoweit ermöglicht die Vorschrift eine Umstellung des Verfahrens von Papierform auf ein elektronisches Verfahren. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Anzahl der mitteilungspflichtigen Fälle "als eher gering eingeschätzt", so dass die Einrichtung eines elektronischen Mitteilungsverfahrens als unverhältnismäßig angesehen wurde.[3] Mit der Umstellung auf eine elektronische Übermittlung ist allerdings dann zu rechnen, wenn die Steuerverwaltungen den grenzüberschreitenden Informationsaustausch immer weiter ausbauen und auch solche wie die nach § 138b AO zu übermittelnden Daten mit anderen Finanzverwaltungen ausgetauscht werden.[4] In der Rechtsverordnung kann gem. § 138c Abs. 1 S. 2 AO auch bestimmt werden, dass die elektronischen Mitteilungen an eine andere Finanzbehörde in Abweichung zu § 138b Abs. 1 S. 1 AO zu erstatten sind, die verpflichtet ist, die Mitteilung an das für den inländischen Stpfl. nach §§ 18 bis 20 AO zuständige FA weiterzuleiten.

 

Rz. 3

Bei der Umsetzung eines elektronischen Verfahrens zur Datenübermittlung wäre auch das BZSt eingebunden. Im Falle des Erlasses einer RVO sieht § 138c Abs. 2 AO Einzelheiten eines Abfrageverfahrens in Bezug auf steuerliche Identitätsmerkmale eines inländischen Stpfl. vor. Demnach dürfen die nach § 138b Abs. 1 S. 1 AO als mitteilungspflichtige Stellen verpflichteten "Finanzdienstleister" beim BZSt die Identifikationsnummer des Stpfl. nach § 139b oder seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO erfragen. Die Abfrage ist auf die in § 139b Abs. 3 AO bzw. die in § 139c Abs. 3 bis 5a AO genannten Daten beschränkt, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das BZSt bestätigt im Anschluss die Daten, soweit sie mit den abgespeicherten Daten übereinstimmen. Das BMF kann gem. § 138c Abs. 2 S. 5 AO durch die RVO mit Zustimmung des Bundesrats zudem weitere Einzelheiten des elektronischen Abfrageverfahrens nach Abs. 2 festlegen.

Die mitteilungspflichtige Stelle darf entsprechend der Regelung in § 138b Abs. 4 S. 2 AO i. V. m. § 93c Abs. 7 AO die Identifikationsmerkmale nur für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verwenden. Insoweit muss die mitteilungspflichtige Stelle dafür Sorge tragen und Vorkehrungen treffen, dass die Daten nicht mißbräuchlich zu anderen Zwecken verwendet werden.[5]

[1] Gesetzl. Grundlage f. Erlass von RVO Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG.
[2] S. Formular a. E. des BMF-Schreibens v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087, IV A 3 – S 0303/17/10001, DOK 2018/0071347, BStBl I, 2018, 289.
[3] BT-Drs. 18/11132 v. 13.2.2017.
[4] Die Einschätzung teilend Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138c AO Rz. 11.
[5] Vgl. Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138c AO Rz. 17, der feststellt, dass die mitteilungspflichtige Stelle aus Gründen des Datenschutzes durch interne Verfügungsbeschränkungen sicherstellen müsse, dass Daten des inländischen Stpfl. nur Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die mit der Erstattungen der Mitteilungen betraut sind.

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