Frage: Umstritten ist, ob die Terminsgebühr entsteht, wenn der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid erledigt wird, dieser also als Urteil wirkt, oder ob es ausreicht, dass ein Gerichtsentscheid lediglich ergangen ist und das Verfahren ohne ein Urteil oder weiteren Gerichtsbescheid entschieden wird. Hierzu hatten Sie in HHG 4/2018 das Urteil des FG des Saarlandes v. 16.10.2017 (1 KO 1229/17) besprochen. Können Sie das nochmals näher erläutern?

Antwort: Das FG des Saarlandes hat eine für Steuerberater positive Entscheidung getroffen. In einem Revisionsverfahren hatte das Finanzamt Erinnerung gegen die für den Steuerberater positive Kostenentscheidung eingelegt. Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der BFH einen Gerichtsbescheid nach § 121 Satz 1 i. V. m. § 90a FGO erlassen, mit dem er die Revision als unbegründet zurückwies. Hiergegen stellte das Finanzamt den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach erließ das Finanzamt jedoch die dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheide. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Sie stritten im Erinnerungsverfahren nach § 149 FGO um die Terminsgebühr. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die nach § 139 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren für die Inanspruchnahme eines Berufsträgers (§ 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO).

Zum erstinstanzlichen Verfahren besagt die Anmerkung zur Nr. 3104 VV RVG:

"Die Gebühr entsteht auch, wenn ... durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann ..."

Zur Revision lautet die entsprechende Regelung in Anmerkung 3202 Abs. 2 VV RVG:

"Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird."

Hierzu wird vertreten, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen des Gerichtsbescheids die Terminsgebühr rückwirkend entfallen lässt (FG Köln, Urteil v. 9.2.2009, 10 KO 2120/08, EFG 2009, S. 978). Das FG des Saarlandes vertritt hingegen die Ansicht, dass das bloße Ergehen eines noch anfechtbaren Gerichtsbescheids für die Entstehung der Terminsgebühr ausreicht. Dabei beruft sich das FG auf den Wortlaut der Vorschrift "ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid". Das bloße Ergehen versteht das Finanzgericht als Entscheidung in diesem Sinne. Insbesondere würde eine anderweitige Auslegung auch dem Sinn und Zweck des Kostenrechts bei Erlass von Gerichtsbescheiden nicht gerecht. Den Verfahrensbeteiligten soll durch die allein vom Gericht bestimmte Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu ­entscheiden, keinerlei Nachteil entstehen.

Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, ­Schleiden/Freilassing

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