Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO (auch) die zur Rechtsverfolgung notwendigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Hierzu zählen insbesondere die Verfahrens- und Terminsgebühr. Für die Entstehung der Terminsgebühr gilt Folgendes:

  • In Verfahren vor dem Finanzgericht entsteht nach Nr. 3202 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr;
  • in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof kann nach Nr. 3210 VV RVG eine 1,5 Terminsgebühr beansprucht werden.

Die Gebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Anmerkung Nr. 3202 Abs. 1 bzw. 3210 i. V. m. Anmerkung Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 2 der Anmerkung Nr. 3202 VV RVG zudem, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO durch den Einzelrichter (Vorsitzender, Berichterstatter) oder den Senat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.

In der Praxis kommt es bisweilen vor, dass die Finanzbehörde gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt und den Kläger in der Folge klaglos stellt. Grund für dieses Vorgehen kann sein, dass die Finanzbehörde eine für sie ungünstige Entscheidung "kassieren" will, bevor sie einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, oder einfach nur, um die Terminsgebühr zu sparen. Ob allerdings eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid, die Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist, erst bzw. nur vorliegt, wenn der Rechtsstreit letztlich durch den Gerichtsbescheid erledigt wird (§ 90a Abs. 1 1. Hs. FGO), ist strittig und bislang höchstrichterlich (noch) nicht geklärt. Fraglich ist also, ob es bereits ausreicht, dass (nur) ein Gerichtsbescheid ergangen ist, unabhängig davon, welches Schicksal dieser später teilt.

FG Köln: Keine Terminsgebühr bei Antrag auf mündliche Verhandlung

Das FG Köln (Beschluss v. 9.2.2009, 10 Ko 2120/08 und 10 Ko 2598/08, EFG 2009, S. 978) hat entschieden, dass eine Terminsgebühr (bei einem Verfahren vor dem BFH) nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 3210 VV RVG nicht anzusetzen ist, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nach § 90a Abs. 2 FGO mündliche Verhandlung beantragt wird, sodass es an einer Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid fehlt.

Im Streitfall hatte das FG die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ der BFH die Revision zu und gab dieser mit Gerichtsbescheid statt. Das Finanzamt beantragte gegen den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung und gab anschließend dem Klagebegehren des Klägers statt. Der BFH erlegte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf.

Der Kläger machte im Verfahren wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Revisionsverfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr geltend. Letztere berücksichtigte der Urkundsbeamte allerdings nicht.

Das FG hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen und beschlossen, dass eine Terminsgebühr nur dann entsteht, wenn durch Gerichtsbescheid "entschieden" wird. Das bedeute, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirken müsse. Gelte der Gerichtsbescheid wegen eines Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen, sei nicht durch Gerichtsbescheid entschieden, sodass eine Terminsgebühr nicht entstehe.

Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 30.3.2006, V R 12/04, BStBl 2006 II, S. 542) nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Finanzamt nach Ergehen eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantrage und gleichzeitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem es einen Abhilfebescheid entsprechend dem Gerichtsbescheid erlassen habe.

FG des Saarlandes vertritt gegenteilige Auffassung

Die Saarbrücker Richterinnen und Richter haben Ende letzten Jahres hingegen entschieden (Beschluss v. 16.10.2017, 1 KO 1229/17, DStR 2018, S. 543), dass für die Entstehung der Terminsgebühr bereits das bloße Ergehen eines (noch anfechtbaren) Gerichtsbescheids ausreicht. Hierbei ging es um Folgendes:

Nachdem das FG der Klägerin Recht gegeben hatte, legte das Finanzamt Revision beim BFH ein. In dem dortigen Revisionsverfahren erließ der BFH einen Gerichtsbescheid nach § 121 Satz 1 i. V. m. § 90a FGO, mit dem er die Revision als unbegründet zurückwies. Hiergegen stellte das Finanzamt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nachdem dieses dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide erlassen und daraufhin beide am Revisionsverfahren Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied der BFH, dass die Kosten des gesamten Verfahrens dem Finanzamt aufzuerlegen seien.

Dem beim FG gestellten Kostenfestsetzungsantrag folgte der Kostenbeamte des FG vollumfänglich, obwohl das Finanzamt Bede...

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