Rz. 9
Die Tatbestandsalternativen des § 383a AO können nach dem Wortlaut des § 383a AO nur vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden.[1] Einfache Fahrlässigkeit ist demgemäß nicht ausreichend.
Rz. 10
Vorsatz erfordert die Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also insbesondere auch der gesetzlichen Zweckbindung.[2] Ein Irrtum über die Unzulässigkeit der Erhebung oder Verwendung lässt als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB den Vorsatz entfallen.[3] Ein Verbotsirrtum i. S. d. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 2 OWiG liegt hingegen vor, wenn der Täter zwar Kenntnis von der strengen Zweckbindung hat, aber davon überzeugt ist, dass eine weitergehende Verwendung im Einzelfall nicht verboten sei.[4] Konnte er – was aber i. d. R. nicht der Fall sein wird – diesen Irrtum nicht vermeiden, so handelt er zwar vorsätzlich, aber nicht schuldhaft.
Rz. 11
Leichtfertigkeit bedeutet ein Mehr gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit: Leichtfertig handelt derjenige, der grob fahrlässig handelt und seine Pflichten im konkreten Fall auf eine besonders unsorgfältige Art und Weise außer Acht lässt.[5] Von Leichtfertigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn der Täter Identifikationsnummern verwendet, ohne sich zuvor über die Zulässigkeit der Verwendung informiert zu haben.[6] Insoweit sind vor allem auch die Rechtsstellung des Täters, seine Erfahrungen mit Identifikationsnummern und seine Büroorganisation zur Verhinderung von Sicherheitslücken zu berücksichtigen.[7]
Zu Recht weist allerdings Kemper darauf hin, dass § 383a AO u. a. mangels Nachweisbarkeit des subjektiven – wie auch des objektiven – Tatbestands ein "Schattendasein" zukommen werde, da es immer interner Kenntnisse aus den Abläufen des Unternehmens bedürfe.[8]
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