Rz. 9

Die Tatbestandsalternativen des § 383a AO können nach dem Wortlaut des § 383a AO nur vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden.[1] Einfache Fahrlässigkeit ist demgemäß nicht ausreichend.

 

Rz. 10

Vorsatz erfordert die Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also insbesondere auch der gesetzlichen Zweckbindung.[2] Ein Irrtum über die Unzulässigkeit der Erhebung oder Verwendung lässt als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB den Vorsatz entfallen.[3] Ein Verbotsirrtum i. S. d. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 2 OWiG liegt hingegen vor, wenn der Täter zwar Kenntnis von der strengen Zweckbindung hat, aber davon überzeugt ist, dass eine weitergehende Verwendung im Einzelfall nicht verboten sei.[4] Konnte er – was aber i. d. R. nicht der Fall sein wird – diesen Irrtum nicht vermeiden, so handelt er zwar vorsätzlich, aber nicht schuldhaft.

 

Rz. 11

Leichtfertigkeit bedeutet ein Mehr gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit: Leichtfertig handelt derjenige, der grob fahrlässig handelt und seine Pflichten im konkreten Fall auf eine besonders unsorgfältige Art und Weise außer Acht lässt.[5] Von Leichtfertigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn der Täter Identifikationsnummern verwendet, ohne sich zuvor über die Zulässigkeit der Verwendung informiert zu haben.[6] Insoweit sind vor allem auch die Rechtsstellung des Täters, seine Erfahrungen mit Identifikationsnummern und seine Büroorganisation zur Verhinderung von Sicherheitslücken zu berücksichtigen.[7]

Zu Recht weist allerdings Kemper darauf hin, dass § 383a AO u. a. mangels Nachweisbarkeit des subjektiven – wie auch des objektiven – Tatbestands ein "Schattendasein" zukommen werde, da es immer interner Kenntnisse aus den Abläufen des Unternehmens bedürfe.[8]

[3] Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rn. 9; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 383a Rz. 26.
[4] Bülte, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 383a AO Rz. 27.
[6] Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 10.
[7] Bülte, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 383a AO Rz. 31; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/2017, § 383a AO Rz. 15.
[8] Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 109. Lfg. 10/2017, § 383a AO Rz. 14 sowie Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge