Rz. 17

Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Da es sich bei § 383a AO jedoch nicht um eine betroffene Steuer handelt, sondern um Steuernummern, findet diese Zuständigkeitsregelung ihrem Wortlaut nach keine Anwendung.[1] Eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt.

Folglich wäre es möglich, § 387 Abs. 1 AO analog anzuwenden. Stellt man insoweit auf die Steuernummern ab, so würde die Zuständigkeit beim BZSt liegen.[2] Geht man hingegen von der Zuständigkeit für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 387 Abs. 1 AO aus, so liegt die Zuständigkeit bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen.[3]

Statt auf § 387 AO abzustellen, ist es auch denkbar, auf § 36 Abs. 1 Nr. 2b OWiG abzustellen, so dass das BMF zuständig wäre, weil nach §§ 139a ff. mit dem BZSt eine Bundesbehörde das Gesetz anwendet, gegen das verstoßen wird.[4]

 

Rz. 18

Der Gesichtspunkt der Sachnähe und der Effektivität spricht für die Zuständigkeit der Bußgeld- und Strafsachenstellen der FÄ.[5] Da jedoch der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassene Bußgeldbescheid in diesem Fall wirksam sein dürfte[6], hat die fehlende Zuständigkeitsregelung keine praktischen Auswirkungen.

 

Rz. 19

Wird gegen den Bescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt und hilft die erlassende Behörde nicht ab, so ist das Gericht grundsätzlich nicht an den Bescheid gebunden.[7] Vielmehr entscheidet der Richter gem. § 401 Abs. 1 AO i. V. m. § 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO.

[1] Zutreffend Bülte, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 383a AO Rz. 42; Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 15.
[2] Vgl. Matthes, in Kohlmann, 59. Lfg. 12/2017, § 383a AO, Rz. 26.
[3] Klein/Jäger, AO, 13. Aufl. 2016, § 383a Rz. 8; Kemper, in Rolletschke/Kemper, 109. Lfg. 10/2017, § 383a AO Rz. 23; Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 1542.
[4] Bülte, in HHSp, AO/FGO, 246. Lfg. 02/2018, § 383a AO Rz. 42.
[5] Wie hier Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 16.
[6] Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 36 OWiG Rz. 15.
[7] § 409 AO, Rz. 2; ebenso Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 383a AO Rz. 16; vgl. auch Vor §§ 409–412 AO Rz. 71ff.

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