Rz. 29
Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Da es sich bei § 383b AO jedoch nicht um eine betroffene Steuer handelt, sondern um Vollmachtsdaten, findet diese Zuständigkeitsregelung ihrem Wortlaut nach keine Anwendung.[1] Eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt.
Rz. 30
In Ermangelung einer ausdrücklichen Zuweisung der Verfolgungszuständigkeit an eine andere Stelle[2] und ausgehend von den Gesichtspunkten der Sachnähe und der Effektivität dürfte die Zuständigkeit bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der FÄ liegen. Der fehlenden Zuständigkeitsregelung kommt allerdings keine praktische Bedeutung zu, da selbst ein von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassener Bußgeldbescheid in diesem Fall wirksam sein dürfte.[3]
Rz. 31
Wird gegen den Bescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt und hilft die erlassende Behörde nicht ab, so ist das Gericht grundsätzlich nicht an den Bescheid gebunden.[4] Vielmehr entscheidet der Richter gem. § 401 Abs. 1 AO i. V. m. § 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen