Rz. 29

Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Da es sich bei § 383b AO jedoch nicht um eine betroffene Steuer handelt, sondern um Vollmachtsdaten, findet diese Zuständigkeitsregelung ihrem Wortlaut nach keine Anwendung.[1] Eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt.

 

Rz. 30

In Ermangelung einer ausdrücklichen Zuweisung der Verfolgungszuständigkeit an eine andere Stelle[2] und ausgehend von den Gesichtspunkten der Sachnähe und der Effektivität dürfte die Zuständigkeit bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der FÄ liegen. Der fehlenden Zuständigkeitsregelung kommt allerdings keine praktische Bedeutung zu, da selbst ein von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassener Bußgeldbescheid in diesem Fall wirksam sein dürfte.[3]

 

Rz. 31

Wird gegen den Bescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt und hilft die erlassende Behörde nicht ab, so ist das Gericht grundsätzlich nicht an den Bescheid gebunden.[4] Vielmehr entscheidet der Richter gem. § 401 Abs. 1 AO i. V. m. § 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO.

[1] Ebenso auch Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 383a AO Rz. 17 für die zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a AO.
[2] Z. B. das BZSt.
[3] Göhler/Gürtler/Thoma, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 36 OWiG Rz. 15; vgl. auch die umfangreichen Nachweise bei Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 22.
[4] Ebenso Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 22; vgl. auch Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 409–412 AO Rz. 17ff.

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