Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Norm, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016, BGBI I 2016, 1679, weitgehend neu gestaltet worden ist, ist eine der grundlegenden Normen des Besteuerungsverfahrens. Sie betrifft den Aufgabenkreis der Finanzbehörden und macht Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung des Bes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 261 Niederschlagung

Schrifttum App, Niederschlagung und Überwachung der Niederschlagungsfälle – wie lange?, DStZ 1997, 297; Bartone, Die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, AO-StB 2003, 420. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Niederschlagung hat zur Folge, dass die Vollstreckungsbehörden die Beitreibung von Steueransprüchen einstellen. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

Schrifttum Friedrich, Bürgschaften für Steuerschulden, StuW 1979, 259; Birkholz, Die Bürgschaft und die Stellung des Bürgen im Steuerrecht, DStZ 1980, 48; Mösbauer, Die Bürgschaft – das vertragliche Sicherungsmittel für gegenwärtige und zukünftige Steuerforderungen, BB 1988, 671. A. Taugliche Steuerbürgen (§ 244 Abs. 1 AO) Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für den Fall, dass ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage

Schrifttum Mösbauer, Verbindliche Zusagen im Anschluß an eine Außenprüfung, StBp 2000, 289; Mösbauer, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung und Änderung von verbindlichen Zusagen auf Grund einer Außenprüfung, StBp 2005, 277; Bruschke, Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung, StB 2006, 297; Borggreve, Auskünfte und Zusagen über Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2007, 77; von Wedels...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 130–132

A. Einführung Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerverwaltungsakte werden mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell bestandskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (s. § 118 AO Rz. 35). Im Unterschied zu Urteilen, die in Rechtskraft erwachsen und nach ihrem Wirksamwerden mit Ausnahme des Falles der Wiederaufnahme nicht mehr geändert werden können, sind Ste...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

Schrifttum Dißars/Dißars, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, BB 1996; von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230, 261. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift enthält für die Bekanntgabe von einheitlichen Feststellungsbescheiden, sonstigen Verwa...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

Schrifttum Kuhsel/Kaeser, Bemerkungen zum BMF-Schreiben betr. den Datenzugriff der Finanzverwaltung; Trappmann, Archivierung von Geschäftsunterlagen, DB 89, 1482; Trappmann, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten und der Begriff des Handelsbriefs, DB 90, 2437; Hütt, Neues BMF-Schreiben zum Datenzugriff des Finanzamts, Wie sich Konfliktpotential vermeiden l...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 337 Kosten der Vollstreckung

Schrifttum Kraemer, Kosten im Vollstreckungsverfahren, DStZ 1988, 515; Lemaire, Kostentragung nach Pfändungsmaßnahmen, AO-StB 2004, 377; Kranenberg, Vollstreckung von Vollstreckungskosten, AO-StB 2013, 121. A. Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Handeln der Finanzverwaltung ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten können nur erhoben werden, wenn das Ges...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 30 Steuergeheimnis

Schrifttum Benda, Steuergeheimnis: Kann der Bürger noch darauf vertrauen?, DStR 1984, 351; ders., Die Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Steuerrecht, DStZ 1984, 159; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239, 294; Felix, Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, BB 1995, 203...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177

Schrifttum von Wedelstädt, Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach den §§ 164, 165, 172 bis 1977 AO, DB Beilage 20/86; Gosch, Das Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener Verwaltungsverfahren im Steuerrecht, DStZ 1991, 445; Randak, Bindungswirkungen von Verwaltungsakten, JuS 1992, 32; Seibert, Europarechtliche Frist- und Bestandskrafthemmungen im Steuerrecht, B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 78 Beteiligte

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift befasst sich nur mit der Frage, wem formell Beteiligteneigenschaft zukommt, klärt aber nicht die Frage der Beteiligtenfähigkeit. Diese richtet sich nach der über die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit hinausgehende Steuerrechtsfähigkeit (s. § 33 AO Rz. 15 ff.). Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

Schrifttum Biedermann, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der § 13a-Landwirte, DStR 1983, 695; Apitz, Gewerblicher Grundstückshandel und Buchführungspflicht, StBp 2001, 344; Stapelfeld/Heyer, Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der Betriebe gewerblicher Art, DB 2003, 1818; Theile, Der neue Jahresabschluss nach dem BilMoG, DStR 2009, Beihefter zu Nr. 18, 21; Krona...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

Schrifttum Schick, Die Steuererklärung, StuW 1988, 301; Onusseit, Steuererklärungspflichten in der Insolvenz, ZIP 1995, 1798; Grezesch, Steuererklärungspflichten im Strafverfahren, DStR 1997, 1273; Eichhorn, Zur Rechtmäßigkeit der Vorabanforderung von Steuererklärungen, DStR 2009, 1887; Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Teil 2: Steuererklärungsfristen, Fristverläng...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 152 Verspätungszuschlag

Schrifttum Lemaire, Ärgernis Verspätungszuschlag, AO-StB 2002, 229; Loschelder, Rechtsschutz gegen Verspätungszuschläge, AO-StB 2002, 422; Bruschke, Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Voraussetzungen und Abwehrmaßnahmen, DStZ 2007, 22; Jansen, Angriffsmöglichkeiten eines beibehaltenen Verspätungszuschlags im Änderungsbescheid – Alte und neue Rechtslage, DStR 2017, 1135. A. Z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 249–346

Schrifttum Loschelder, Wenn die Vollstreckung wegen Steuerschulden droht – Maßnahmen des Finanzamts und Gegenmaßnahmen des Beraters, AO-StB 2001, 281; Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür! – Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen an den Steuerberater, AO-StB 2002, 62; Lemaire, Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung, AO-StB 2004, 227; Lemaire, Pfändungsschutz be...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 11 Sitz

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bedeutung des Sitzes entspricht der der Geschäftsleitung (s. § 10 AO Rz. 1). Er ist als Anknüpfungspunkt allerdings gegenüber der Geschäftsleitung regelmäßig subsidiär (s. hierzu Drüen in Tipke/Kruse, § 11 AO Rz. 2). Sitz und Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) können zusammenfallen, sich aber auch an versch...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 79 Handlungsfähigkeit

Schrifttum Ebeling, Verfahrenshandlungen von und gegenüber handlungsunfähigen natürlichen Personen im Steuerverwaltungsverfahren, DStZ 1998, 322; Dissars, Der beschränkt Geschäftsfähige im Steuerrecht; DStR 1997, 417; Demme, Verfahrensrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Betreuung von Steuerpflichtigen, AO-StB 2010, 150. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage –...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

Schrifttum Brandt, Klagerücknahme und Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2003, 61; Rosenke, Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme, EFG 2010, 2050. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das durch Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Einspruchsverfahren findet entweder durch Verwaltungsakt der Einspruchsbehörde oder aber durch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Schrifttum App, Mitteilung der Entscheidungsunterlagen im Beschwerdeverfahren gegen Maßnahmen der Finanzbehörden im Erhebungs- und im Vollstreckungsverfahren, DStZ 1987, 96; Carl, Das rechtliche Gehör im Besteuerungsverfahren, StW 1996, 417; Dißars, Das Recht auf Akteneinsicht der Beteiligten im Steuerrecht, NJW 1997, 481; Durst, Akteneinsicht im Besteuerungs- und Steuerstrafver...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 233 Grundsatz

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur dann verzinst werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist, und nimmt in Satz 2 diejenigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 AO betref...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 195 Zuständigkeit

Schrifttum S. Schrifttum zu § 193 AO. A. Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 195 Satz 1 AO) Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung ist nach § 195 Satz 1 AO grundsätzlich mit der Zuständigkeit für die Besteuerung verknüpft. Dies folgt ohnehin daraus, dass die Außenprüfung Teil des Bes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 69–77

Schrifttum Ulmer, Die höchstrichterlich "enträtselte" Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ZIP 2001, 585; Bruns, Die Haftung des neuen Sozius für alte Schulden, ZIP 2002, 1602; Lange, Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altschulden, NJW 2002, 2002; Hasenkamp, Die akzessorische Haftung ausscheidender und eintretender Gesellschafter bürgerlichen Rechts, DB 2002, 2632; Kes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

Schrifttum Hellmann, Der Rechtsweg gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Finanzbehörde nach Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, DStZ 1994, 371; Dudek, Rechtsschutz gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung?, StB 1995, 290; Strunk, Das Finanzamt auf zivilprozessualen Wegen, DStZ 1995, 494; Huber, Jahressteuergesetz 1996: ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

A. Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuererklärungen (zu Rechtsnatur und Zweck s. § 149 AO Rz. 1) sind "nach", nicht "auf" amtlich vorgeschriebenem Vordruck (den das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auflegt, s. zum Verfahren: Schick, StuW 1988, 306) abzugeben, soweit nicht eine elektronische Steue...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

Schrifttum Fischer, Gegenwärtige und selbstlose Förderung der Allgemeinheit am Beispiel der Investitionsrücklage eines Familiensegelsportclubs in Gründung, FR 2004, 147; Jachmann/Meier-Behringer, Gemeinnützigkeit in Europa: Steuer- und europarechtliche Rahmenbedingungen, BB 2006, 1823; Hüttemann/Helios, Gemeinnützige Zweckverfolgung im Ausland nach der "Stauffer"-Entscheidung d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 159 Nachweis der Treuhänderschaft

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei Treuhandverhältnissen können Unklarheiten über die Zurechnung von Rechten und Sachen entstehen (BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404), die die Finanzbehörde bei Anwendung üblicher Beweislastregelungen nicht oder nur erschwert lösen kann. Die Vorschrift bezweckt, Steuerausfälle zu vermeiden, die ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 268 Grundsatz

Schrifttum Eich, Die Aufteilung einer Gesamtschuld, AO-StB 2004, 335. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die aus der Gesamtschuldnerschaft resultierende Konsequenz, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO), kann in den Fällen der Zusammenveranlagung zu erheblichen Härten führen, weil sie schlechthin die Verp...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

A. Bedeutung und Inhalt der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nebenbestimmungen ergänzen den Hauptausspruch des Verwaltungsakts. Durch ihre enge Beziehung zum Regelungsgehalt des Verwaltungsakts unterscheiden sich Nebenbestimmungen von selbstständigen Verwaltungsakten (z. B. Verspätungszuschlag, Solidaritätszuschlag, s. § 118 AO Rz. 17), die nur äußerlich in ei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 98 Teilurteil

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines – selbstständig anfechtbaren – Teilurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) ist statthaft, wenn bei mehreren Klagebegehren (§ 43 FGO) eines oder bei teilbarem Streitgegenstand ein Teil spruchreif ist, während für den übrigen Streitstoff in absehbarer Zeit nicht mit dem Eintritt der Spruchreife zu rechnen ist. Schli...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 31 Dienstaufsicht

Schrifttum Schmidt-Räntsch, DRiG, 7. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 31 FGO obliegt die Dienstaufsicht über die Berufsrichter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des FG bzw. des BFH dem Gerichtspräsidenten. Nicht erfasst sind die ehrenamtlichen Richter (§ 2 DRiG). Die Dienstaufsicht gehört zur Gerichtsverwaltung und betrifft daher "die Verwaltung der f...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 13 Rechts- und Amtshilfe

Schrifttum Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 13 FGO stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Rechts- und Amtshilfegebotes dar (Art. 35 Abs. 1 GG), wonach sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Rechtshilfe betrifft Akte der Gerichtsbarkeit, z. B. richterlich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 132 Entscheidung über die Beschwerde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Entscheidung im Beschlussverfahren s. allgemein die Erläuterungen zu s. § 113 FGO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Entscheidungsform für den BFH sieht das Gesetz die Beschlussform vor. Der BFH entscheidet also grundsätzlich im schriftlichen Verfahren in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 10 Abs. 3 FGO). Mündliche Verha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 107 Berichtigung des Urteils

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Offenbare Unrichtigkeiten sind – wie auch die beispielhafte Aufzählung in § 107 Abs. 1 FGO zeigt – Flüchtigkeitsfehler der formalen Sphäre, nicht hingegen im Bereich des Überlegens, Folgerns und Urteilens (= Bildung des Entscheidungswillens); sie haften dem äußeren Zustandekommen des Urteils an. Bei einem Rechtsirrtum oder einem Denkfehl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 97 Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines Zwischenurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) kommt nicht nur in dem genannten Fall, sondern allgemein dann in Betracht, wenn ein Streit über Prozessvoraussetzungen (s. § 95 FGO Rz. 2) positiv zu entscheiden ist und es den Umständen nach angebracht erscheint, dies mittels eines selbstständig anfechtbaren Urteils...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 130 Abhilfe oder Vorlage beim BFH

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Gericht (Senat, Vorsitzender/Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 FGO, Einzelrichter nach § 6 FGO oder konsentierter Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO) oder der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, ist verpflichtet, sich darüber schlüssig zu werden, ob das (zulässige!) Rec...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 151 Anwendung der Bestimmungen der ZPO

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 151 FGO betrifft die Vollstreckung von Geldleistungen zugunsten des Klägers gegen die im Prozess unterlegene ertragsberechtigte Körperschaft, während § 150 FGO den umgekehrten Fall regelt (s. § 150 FGO Rz. 1). Diese kommt in Betracht, wenn die beklagte Finanzbehörde (§ 63 FGO), die verwaltungsorganisatorisch der Körperschaft zugehörig ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 90 Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung

Schrifttum Rudloff, Die mündliche Verhandlung im Steuerprozeß, DStR 1984, 392; Lemaire, Die drei Phasen der mündlichen Verhandlung – Hinweise und Tipps zum Ablauf, AO-StB 2002, 348. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO regelt den Grundsatz der Mündlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (s. Vor FGO Rz. 51). Die mündliche Verhandlung des Rechtsstreite...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 67 Klageänderung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 67 FGO geregelte Klageänderung betrifft die Änderung der Klageart, der Beteiligten, des Anfechtungsgegenstands sowie des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (s. § 65 FGO Rz. 4; s. § 66 FGO Rz. 1 ff.). § 67 FGO betrifft nur die gewillkürte, d. h. von einem Beteiligten beantragte Klageänderung, während die Klageänderung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 137 Anderweitige Auferlegung der Kosten

Schrifttum von Wedelstädt, Quo vadis praeclusio – Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 364b AO, DB 1998, 2188. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 137 Satz 1 FGO erlaubt es, die Kosten abweichend von §§ 135 Abs. 1, 136 FGO dem in der Sache obsiegenden Beteiligten aufzuerlegen, wenn dieser die für seinen Prozesserfolg maßgebenden Tatsachen verspätet geltend gemacht od...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 90a Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid (früher: Vorbescheid) entscheiden. Die Entscheidung, an der die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht mitwirken, ergeht ohne mündliche Verhandlung. § 90a FGO stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung dar (s. § 90...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 135 Kostenpflichtige

Schrifttum von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 135 FGO regelt die grundsätzliche Kostentragungspflicht bei Verfahrensbeendigung; die Vorschrift wird ergänzt durch die §§ 136 bis 138 FGO. Der Begriff der Kosten umfasst gem. § 139 Abs. 1 FGO sowohl die Gerichtskosten als auch die außergeric...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 55 Belehrung über Frist

Schrifttum Böwing-Schmalenbrock, Steuerbescheide wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung erst nach einem Jahr bestandskräftig?, DStR 2012, 444; Ruff, Zur Angabe des Behörden- oder Gerichtssitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung, KStZ 2012, 112. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 55 FGO stellt den Zusammenhang zwischen der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung und der Kla...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 6 Übertragung des Rechtsstreits auf Einzelrichter

Schrifttum Loose, Der Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren, StuW 2006, 376; Loose, Der Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2009, 52. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 6 FGO soll dazu dienen, die Senate der FG von nicht so bedeutsamen Verfahren zu entlasten und letztendlich eine Verkürzung der Verfahrensdauer vor den FG bewirken. Sie birgt eine...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 11 Zuständigkeit des Großen Senats

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 11 Abs. 1 FGO bestimmt die Bildung eines Großen Senats beim BFH. Dem Großen Senat fällt die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Steuerrechtsprechung zu sichern. Darüber hinaus eröffnet § 11 Abs. 4 FGO die Möglichkeit der erkennenden Senate, den Großen Senat zur Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage anzurufe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 136 Kompensation der Kosten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 136 Abs. 1 FGO betrifft die Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den Prozessbeteiligten in den Fällen, in denen nicht einem Beteiligten die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Regelmäßig geschieht die Aufteilung durch Festsetzung von Bruchteilen. Diese beziehen sich auf die Summe sämtlicher Kosten i. S. von § 139 FGO, also einschließli...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 72 Zurücknahme der Klage

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 72 FGO regelt die Klagerücknahme, die sich als Ausdruck der Dispositionsmaxime darstellt (s. Vor FGO Rz. 50). Ihrer Rechtsnatur nach ist sie eine prozessuale Willenserklärung, also eine Prozesshandlung, die einen eindeutigen Inhalt haben muss und bedingun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52a Elektronische Dokumente

Schrifttum Schoenfeld, Klageeinreichung in elektronischer Form, DB 2002, 1629; Weigel, Bestimmende elektronische Schriftsätze und der neue § 77a FGO, DStR 2002, 1841; Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren und im Steuerprozess, StuW 2003, 349; Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005; Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommuni...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Drüen, Der Automatismus der Klageänderung nach Änderung des Bescheids, AO-StB 2001, 87; Leingang-Ludolph/Wiese, Automatische Klageänderung bei Änderungs- und Erstattungsbescheiden durch § 68 FGO n. F., DStR 2001, 775; Lemaire, Die Reform der FGO – Praktische Konsequenzen für den Rechtsschutz ab 2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 44 Außergerichtlicher Rechtsbehelf

Schrifttum Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142; Pump/Krüger, Die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung in der finanzgerichtlichen Klage – Ein prozessualer Verfahrensfehler mit Konsequenzen, DStR 2013, 891. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 44 Abs. 1 FGO bestimmt (nur) für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, dass die ...mehr