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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 337 Kosten der Vollstreckung

Dr. Norbert Lemaire
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Schrifttum

Kraemer, Kosten im Vollstreckungsverfahren, DStZ 1988, 515;

Lemaire, Kostentragung nach Pfändungsmaßnahmen, AO-StB 2004, 377;

Kranenberg, Vollstreckung von Vollstreckungskosten, AO-StB 2013, 121.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Handeln der Finanzverwaltung ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten können nur erhoben werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (z. B. § 89 Abs. 4 bis 5 AO – Kostenpflichtigkeit der verbindlichen Auskunft). Für die Kosten der Vollstreckung regeln §§ 337 ff. AO eine Ausnahme der Kostenfreiheit.

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 337 Abs. 1 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310) redaktionell geändert.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Kosten der Vollstreckung versteht das Gesetz Gebühren und Auslagen (§ 337 Abs. 1 AO). Sie werden nicht vor der Bekanntgabe der Festsetzung (Kostenansatz) fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Wegen der Kostenfestsetzung s. § 346 Abs. 2 AO.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner, also derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet (§ 253 AO).

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Mahnverfahren ist kostenfrei (§ 337 Abs. 2 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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Abgabenordnung / § 337 Kosten der Vollstreckung
Abgabenordnung / § 337 Kosten der Vollstreckung

  (1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.  (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

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