Schrifttum
Kraemer, Kosten im Vollstreckungsverfahren, DStZ 1988, 515;
Lemaire, Kostentragung nach Pfändungsmaßnahmen, AO-StB 2004, 377;
Kranenberg, Vollstreckung von Vollstreckungskosten, AO-StB 2013, 121.
A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Handeln der Finanzverwaltung ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten können nur erhoben werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (z. B. § 89 Abs. 4 bis 5 AO – Kostenpflichtigkeit der verbindlichen Auskunft). Für die Kosten der Vollstreckung regeln §§ 337 ff. AO eine Ausnahme der Kostenfreiheit.
Rz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 337 Abs. 1 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310) redaktionell geändert.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unter Kosten der Vollstreckung versteht das Gesetz Gebühren und Auslagen (§ 337 Abs. 1 AO). Sie werden nicht vor der Bekanntgabe der Festsetzung (Kostenansatz) fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Wegen der Kostenfestsetzung s. § 346 Abs. 2 AO.
Rz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner, also derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet (§ 253 AO).
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Mahnverfahren ist kostenfrei (§ 337 Abs. 2 AO).