Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die in § 67 FGO geregelte Klageänderung betrifft die Änderung der Klageart, der Beteiligten, des Anfechtungsgegenstands sowie des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (s. § 65 FGO Rz. 4; s. § 66 FGO Rz. 1 ff.). § 67 FGO betrifft nur die gewillkürte, d. h. von einem Beteiligten beantragte Klageänderung, während die Klageänderung kraft Gesetzes (z. B. § 68 FGO) hiervon nicht erfasst wird.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Übergang von der Feststellungs- zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und umgekehrt liegt im Finanzprozess stets eine Klageänderung (BFH v. 11.02.2009, X R 51/06, BStBl II 2009, 1273). Nicht zuletzt wird dies durch die ausdrückliche Zulassung der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) bestätigt. Mit dem Wechsel der Klageart wird ein gänzlich anderer Urteilsausspruch begehrt, als er ursprünglich angestrebt wurde, dem unterschiedliche Rechtskraftwirkung zukommen kann, und dessen Sachurteilsvoraussetzungen sich voneinander unterscheiden (z. B. hinsichtlich der Klagefrist, der Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens). Im Übrigen s. § 41 FGO Rz. 11.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch der Wechsel in der Person des Klägers oder des Beklagten ist Klageänderung. § 67 FGO gilt aber nicht im Falle der Rechtsnachfolge bzw. des Übergangs von Aufgaben auf eine andere Finanzbehörde, da hier eine gesetzliche Klageänderung eintritt (s. § 63 FGO Rz. 7 und Rz. 1), sehr wohl aber im Fall der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) bzgl. des übernehmenden Rechtsträgers (BFH v. 23.03.2005, III R 20/03, BStBl II 2006, 432). Keine Klageänderung wird aber angenommen, wenn eine Personengesellschaft während eines Prozesses, in dem sie selbst Klägerin ist – also auße...