Schrifttum
Von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1997, 696;
Bartone, Notwendiger Klageinhalt und Ausschlussfristen – Der Umgang mit § 65 FGO in der finanzgerichtlichen Praxis, AO-StB 2018, 49.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Während § 64 Abs. 1 FGO das Formerfordernis der Schriftlichkeit für die Klageerhebung aufstellt, betrifft § 65 Abs. 1 FGO – insbes. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO – die an eine Klage zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, für die die Form einzuhalten ist.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO betrifft den absoluten unabdingbaren Mindestinhalt (Mussinhalt) einer Klage; er knüpft dabei an die Grundelemente von § 40 Abs. 1 und Abs. 2 FGO sowie von § 41 FGO an. Dieser Mindestinhalt ist in der Klageschrift (in der Niederschrift) zu bezeichnen.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das betrifft zunächst die Bezeichnung der Beteiligten, also die Angabe, wer gegen wen Klage erhebt. Diese Grundvoraussetzung jeder Klage muss bei fristgebundenen (also verwaltungsaktbezogenen) Klagen bis zum Ablauf der Klagefrist derart erfüllt sein, dass kein Zweifel an der Identität der Beteiligten bestehen kann. Bei nicht fristgebundenen Klagen müssen die Beteiligten mit Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststehen. Hinsichtlich der Bezeichnung der Person des Klägers bedeutet das dessen genaue Bezeichnung mit seinem Namen, bei natürlichen Personen einschließlich des Vornamens, bei juristischen Personen und sonst beteiligtenfähigen Gebilden unter Darlegung der (gesetzlichen) Vertretungsverhältnisse (namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters bejahend z. B. Schallmoser in HHSp, § 65 FGO Rz. 42; Brandis in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rz. 7; offengelassen in BFH v. 14....