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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56;

Drüen, Der Automatismus der Klageänderung nach Änderung des Bescheids, AO-StB 2001, 87;

Leingang-Ludolph/Wiese, Automatische Klageänderung bei Änderungs- und Erstattungsbescheiden durch § 68 FGO n. F., DStR 2001, 775;

Lemaire, Die Reform der FGO – Praktische Konsequenzen für den Rechtsschutz ab 2001, AO-StB 2001, 23;

Mack, Folgen der FGO-Reform für die Beratungspraxis, AO-StB 2001, 55;

Seer, Defizite im finanzgerichtlichen Rechtsschutz, StuW 2001, 3;

Spindler, Das 2. FGO-Änderungsgesetz, DB 2001, 61;

Nacke, Zur Änderung von Haftungsbescheiden im Klageverfahren – Zur Geltung des § 68 FGO für Haftungsbescheide, AO-StB 2007, 106;

Steinhauff, Wie aus einer rechtschützenden eine rechtschutzverkürzende Regelung wurde – Beispiele aus der Rechtsprechung zur Regelung in § 68 Satz 1 FGO, AO-StB 2010, 119;

Nöcker, Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 68 FGO, AO-StB 2014, 180.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 68 FGO entspricht nach dem Wegfall des Antragserfordernisses (§ 68 Satz 1 FGO a. F.) seit 01.01.2001 inhaltlich der Regelung des § 365 Abs. 3 AO. Wegen der in einzelnen Übergangsfällen (s. Rz. 11) noch anzuwendenden alten Fassung des § 68 FGO wird auf die Erläuterungen zu § 68 FGO in der 18. Aufl. dieses Kommentars verwiesen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 68 FGO betrifft den Fall, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, insbes. also während des finanzgerichtlichen Verfahrens. Es handelt sich um den Fall der Klageänderung kraft Gesetzes (s. § 67 FGO Rz. 1). Die zwingende Vorschrift (vgl. BFH v. 11.07.2012, XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266) entspricht inhaltlich der Regelung des § 365 Abs. 3 Satz 1 AO, soda...

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Finanzgerichtsordnung / § 68 [Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts]
Finanzgerichtsordnung / § 68 [Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts]

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