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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 135 Kostenpflichtige

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2).

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 135 FGO regelt die grundsätzliche Kostentragungspflicht bei Verfahrensbeendigung; die Vorschrift wird ergänzt durch die §§ 136 bis 138 FGO. Der Begriff der Kosten umfasst gem. § 139 Abs. 1 FGO sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten, die indessen nur eine Rolle spielen, wenn der Kläger obsiegt (s. Vor § 135 FGO Rz. 1). Gemeint sind dabei die Kosten aller Instanzen (BFH v. 21.10.1986, VII E 8/86, BFH/NV 1987, 319). § 135 FGO betrifft die Kostengrundentscheidung. Der Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (BFH v. 15.04.2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163). Sie ist vom Gericht in seinen Urteilen, Gerichtsbescheiden und Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffen (§ 143 Abs. 1 FGO), also auch in Urteilen betreffend Entschädigungsklagen (§ 155 Satz 2 FGO i. V. m. 198 ff. GVG; vgl. z. B. BFH v. 29.11.2017, X K 1/16, BStBl II 2018, 132). Das Verfahren richtet sich nach §§ 143 bis 145 FGO. Höhe, Ansatz, Erhebung und Verjährung der Gerichtskosten bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des GKG, in dem sich auch die Bestimmungen über die Berechnung und Festsetzung des Streitwerts befinden (hierzu s. Vor § 135 FGO Rz. 1 ff.). Wegen der Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (Kostenfestsetzung) und deren Erstattungsfähigkeit § 149 FGO bzw. § 139 Abs. 2 bis 4 FGO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den für die Kostentragungspflicht maßgeblichen Grundsatz formuliert § 135 Abs. 1 FGO, wonach derjenige Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt, der im Rechtsstreit unter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Finanzgerichtsordnung / § 135 [Kostenpflichtige]
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