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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 90a Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid (früher: Vorbescheid) entscheiden. Die Entscheidung, an der die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht mitwirken, ergeht ohne mündliche Verhandlung. § 90a FGO stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung dar (s. § 90 FGO Rz. 5). Der Erlass eines Gerichtsbescheids kommt nur in Betracht, wenn in der Sache durch Urteil entschieden werden müsste (§ 90a Abs. 3 1. HS FGO). Zulässig ist es deshalb auch in den Fällen der §§ 97 bis 99 durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Da der Einzelrichter (§§ 6, 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO) anstelle des Senats entscheidet, kann er auch durch Gerichtsbescheid entscheiden. Für den Gerichtsbescheid des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters, ohne dass die Beteiligten sich mit einer Entscheidung damit einverstanden erklärt haben gilt § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO. Soweit der Einzelrichter kraft Übertragung (§ 6 FGO) bzw. der konsentierte Einzelrichter (§ 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO) durch Gerichtsbescheid entschieden haben, sind sie auch im Falle eines Antrags auf mündliche Verhandlung zur Entscheidung durch Urteil berufen. § 90a gilt auch im Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO); der BFH-Senat entscheidet in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 10 Abs. 3 1. HS FGO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein geeigneter Fall i. S. von § 90a Abs. 1 FGO liegt vor, wenn das Gericht (Senat, Einzelrichter) der Auffassung ist, der Sachverhalt sei geklärt und eine zutreffende Entscheidung könne auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Abweichend von § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt § 90a Abs. 1 FGO nicht voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwe...

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Finanzgerichtsordnung / § 90a [Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]
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