Rz. 9

Der zur Anzeige verpflichtete Stpfl. hat diese von sich aus, also ohne Aufforderung durch den Adressaten, abzugeben. Dies hat nach Abs. 2 innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu geschehen. Unterlässt der Stpfl. die Mitteilung, kann das FA ihn hierzu auffordern und die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln erzwingen. Allerdings wird das FA regelmäßig keinen Anlass für eine solche Aufforderung haben, da ihm gerade durch die Mitteilung die bedeutsamen Vorgänge zur Kenntnis gebracht werden sollen oder das FA wird beim Vorhandensein von Anhaltspunkten beim Stpfl. sofort eine Auskunft nach § 93 AO anfordern.

 

Rz. 10

Die Gemeinden können die Zwangsmittel der §§ 328ff. AO nicht unmittelbar einsetzen, da die Vollstreckungsvorschriften nach § 1 Abs. 2 AO auf die Realsteuern nicht unmittelbar anwendbar sind.[1] Ggf. gelten aber entsprechende landesrechtliche Regelungen.[2]

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 137 AO Rz. 11.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 137 AO Rz. 13.

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