1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt eine Anzeigepflicht über Umstände, die für die steuerliche Erfassung bestimmter Stpfl. von Bedeutung sind. Die Pflichten werden nach Abs. 1 Stpfl. auferlegt, die nicht natürliche Personen sind. Zu diesen gehören außer den in der Überschrift der Vorschrift genannten körperschaftsteuerpflichtigen Gebilden der Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen auch die Personengesellschaften (s. aber Rz. 5). Die Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur natürliche Personen, nicht aber die nach der Vorschrift Anzeigepflichtigen den Meldegesetzen nach Landesrecht unterliegen.[1]

 

Rz. 2

Die Stpfl., die nicht natürliche Personen sind, sollen vollständig und mit aktuellen Daten erfasst werden. Für die steuerliche Erfassung können sowohl erstmalige Dateninformationen als auch Änderungen von Bedeutung und anzeigepflichtig sein.

 

Rz. 3

Die Anzeigepflicht geht in zwei Richtungen, nämlich an das nach § 20 AO zuständige FA und an die für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden. Die Anzeige hat nach Abs. 2 innerhalb der Frist von einem Monat seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erfolgen.

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 137 AO Rz. 4.

2 Anzeigeverpflichtete

2.1 Anzeigen an das Finanzamt

 

Rz. 4

Der Wortlaut der Vorschrift nennt einheitlich für die Anzeigen an das zuständige FA wie an die Gemeinden als Verpflichtete die Stpfl., "die nicht natürliche Personen sind". Dies steht im Widerspruch zur Überschrift der Vorschrift, die von der steuerlichen Erfassung nur von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen spricht. Personengesellschaften sind keine natürlichen Personen, können aber doch Stpfl. sein (z. B. bei der USt), ohne unter die körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde zu fallen.

 

Rz. 5

Aus der Nennung des nach § 20 AO zuständigen FA als Adressaten der Anzeige leitet die h. M. jedoch ab, dass sich die Anzeigepflicht auf die Stpfl. der Steuerarten beschränkt, für die § 20 AO die Zuständigkeit bestimmt: Steuern vom Einkommen und Vermögen. Da Personengesellschaften keiner Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen unterliegen, sind sie insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht nach § 137 AO gegenüber dem FA anzeigepflichtig.[1] Dabei wären Anzeigen der Personengesellschaften in der Praxis häufig sinnvoll[2] und werden auch nicht durch § 138 AO ersetzt. Dagegen kann sich durch bestimmte Verfahrensentwicklungen die Zuständigkeit aus einer anderen Vorschrift als § 20 AO ergeben[3], z. B. aus §§ 2429 AO.

 

Rz. 5a

Die Anzeigepflicht ist unabhängig davon zu erfüllen, ob eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht; sie besteht auch, wenn Steuerbefreiungen nach § 5 KStG in Anspruch genommen werden können.[4] Besteht eine beschränkte KSt-Pflicht allerdings nur aufgrund von Einkünften nach § 2 Nr. 2 KStG (steuerabzugspflichtige Einkünfte), besteht keine Anzeigepflicht.[5] Die Anzeigepflicht der Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen ist durch die nach §§ 34, 35 AO hierzu verpflichteten Personen zu erfüllen.

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 137 AO Rz. 8.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 137 AO Rz. 2; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 137 AO Rz. 5.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 137 AO Rz. 8.
[4] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 137 AO Rz. 5.
[5] Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 137 Rz. 3; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 137 AO Rz. 5.

2.2 Anzeigen an die Gemeinde

 

Rz. 6

Alle – potenziellen – Realsteuerpflichtigen[1], die nicht natürliche Personen sind, haben gegenüber den Gemeinden die in der Vorschrift genannten Umstände anzuzeigen. Da sich hier aus der Nennung des Adressaten auch keine Einschränkung ergibt, trifft die Anzeigepflicht auch die Personengesellschaften.[2]

 

Rz. 7

Die Vorschrift erfasst nur den von der Grundsatzregelung des Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG abweichenden, in der Praxis allerdings in den meisten Ländern anzutreffenden Fall der Realsteuererhebung durch die Gemeinden.[3] In den Ländern mit vollständiger Realsteuerverwaltung durch die FÄ entsprechend Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG (Stadtstaaten) ist keine Gemeinde für die Erhebung der GSt und GewSt zuständig. Eine Anzeigepflicht gegenüber den Gemeinden entfällt daher. In entsprechender Anwendung des § 137 AO ist diese Pflicht gegenüber dem für die Realsteuerverwaltung zuständigen FA zu erfüllen.[4] Die Offensichtlichkeit des Mangels im Gesetz schließt eine Anwendung des Analogieverbots aus.

[1] Realsteuern sind gem. § 3 Abs. 2 AO die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
[4] S. a. § 138 Abs. 1 S. 2 AO mit Zuständigkeitsverweis auf § 22 Abs. 2 AO; i. Erg. auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 137 AO Rz. 2; Schallmoser, HHSp, AO/FGO, § 137 Rz. 6; Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 137 Rz. 4.

3 Inhalt

 

Rz. 8

Die für die steuerliche Erfassung bedeutsamen Umstände sind anzuzeigen, nicht die Umstände, die für die Besteuerung erheblich sind.[1] Zur Verdeutlichung enthält die Vorschrift eine mit dem Wort "insbesondere" eingeleitete, also nur beispielsweise gemeinte, Aufzählung wichtiger Umstände. Die Gründung, der Erwerb der Recht...

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