Rz. 3

Die Einspruchsfrist nach §§ 355, 356 AO gilt nur für den Einspruch gegen den erlassenen Verwaltungsakt.[1]

Die Einspruchsfrist besteht nicht:

  • nach § 355 Abs. 2 AO für den Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Ist der Erlass eines Verwaltungsakts beantragt worden, hat aber die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt noch nicht bekannt gegeben , so kann Rechtsschutz gegen die Untätigkeit unbefristet erlangt werden . Allerdings ist der Finanzbehörde eine angemessene Entscheidungsfrist einzuräumen. Andererseits führt auch ein langer Zeitablauf nicht zu einer Verwirkung des Untätigkeitseinspruchs.[2]
  • nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO, wenn die Finanzbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt (s. Rz. 9) mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung dahin gehend versehen hat, dass ein Einspruch ausgeschlossen sei. Ein derartig gravierender Fehler der Finanzbehörde bewirkt, dass das Interesse an der Rechtssicherheit hinter dem Interesse des Stpfl. an Rechtsschutz zurücktreten muss und der Verwaltungsakt zeitlich unbeschränkt anfechtbar bleibt.
  • für die Anfechtung nichtiger Verwaltungsakte, da diese nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam sind und demgemäß keine Fristen auslösen können.[3]

Die Einspruchsfrist besteht demgegenüber, wenn auf den Einspruch nach § 354 AO verzichtet worden ist und durch den Einspruch die Wirksamkeit des Einspruchsverzichts überprüft werden soll.[4]

[2] Ebenso Werth, in Gosch, AO/FGO, § 355 AO Rz. 11; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 355 AO Rz. 19; a. A. Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 355 Rz. 23.

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