Rz. 8

Abs. 6 wurde durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 10.8.2009[1] mit Wirkung vom 18.8.2009 eingefügt. Soweit Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden – dies ist u. a. bei der USt, ESt und KSt der Fall –, sind die Länder nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Bund Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verfügung zu stellen. Der Begriff Gesetzesfolgenabschätzung umfasst sowohl die Abschätzung der Wirkungen geplanter Gesetzesänderungen als auch die Überprüfung der Wirkungen bereits geltender gesetzlicher Regelungen.[2] Im Hinblick auf diesen Zweck sind unter Daten des Steuervollzugs in erster Linie solche zu verstehen, die im Rahmen des automatischen Besteuerungsverfahrens zu den einzelnen Besteuerungsmerkmalen oder Besteuerungsgrundlagen gespeichert sind und damit Aufschluss über die Folgen der Steuergesetze geben.[3] Die Länder sind allerdings nur verpflichtet, dem Bund bereits vorhandene Daten zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Erhebung bestimmter Daten ergibt sich aus Abs. 6 nicht.[4] Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung hatten die Länder die Daten den Bundesfinanzbehörden anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017[5] ist mit Wirkung vom 25.5.2018 die Anonymisierungspflicht beseitigt und durch Anfügung des Satzes 2 klargestellt worden, dass unter den Voraussetzungen von § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO auch personenbezogene Daten identifizierter oder identifizierbarer Personen übermittelt werden dürfen. Die Gesetzesänderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesamtheit der zu einem Steuerfall gespeicherten Daten u. U. die Zuordnung zu einer bestimmten Person ermöglichen kann und in diesem Fall die Anforderungen an eine Pseudonymisierung i. S. v. Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; EU-DSGVO)[6] nicht erfüllt wären. Im Hinblick darauf wird durch die Gesetzesänderung auch die Übermittlung nicht oder nicht hinreichend pseudonymisierter Daten zugelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Gesetzesfolgenabschätzung und andere Auswertungen wie bisher grundsätzlich anonymisierte Daten verwendet werden sollen.

[1] BGBl I 2009, 2702.
[2] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 21 FVG Rz. 5; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 21 FVG Rz. 19b.
[3] V. Wedelstädt, in Gosch, AO/FGO, § 21 FVG Rz. 12.
[4] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 21 FVG Rz. 5; BGBl I 2017, 2541.
[5] BGBl I 2017, 2541.
[6] ABl EU L 119, 1; ABl EU L 314, 72.

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