Im Absatz 2 des § 40 StBVV ist eine Ermäßigung der Geschäftsgebühr geregelt:

"Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält."

§ 28 StBVV regelt die Prüfung von Steuerbescheiden mit der Zeitgebühr. Bei § 40 Abs. 2 i. V. m. § 28 StBVV ist zu beachten, dass die Ermäßigung auch dann erfolgt, wenn der Steuerberater die Prüfung des Steuerbescheids nicht abrechnet.

An dieser Stelle zeigt sich, dass die Nichtabrechnung der Bescheidprüfung einen doppelten Nachteil mit sich bringt:

Bei der Erstattung der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 FGO) erfolgt keine Kürzung, wenn nachgewiesen wird, dass der Steuerberater vor der Einlegung des Rechtsbehelfs den Steuerbescheid nicht geprüft hat.

 
Hinweis

Honorare können auch pauschal vereinbart werden

Für Honorarvereinbarungen gilt: Die Prüfung von Steuerbescheiden kann auch nach § 14 StBVV pauschal berechnet werden. Auch in diesem Fall greift die Ermäßigung des § 40 Abs. 2 StBVV ein. Dies gilt sogar auch, wenn eine höhere Vergütung nach § 4 StBVV vereinbart wurde.

Steuerbescheide sind solche i. S. d. § 155 AO. Keine Steuerbescheide sind, da sie nicht die Festsetzung einer bestimmten Steuer enthalten, die Feststellungsbescheide nach § 179 AO und die Steuermessbescheide nach § 184 AO.

Nicht in § 40 Abs. 2 StBVV ist geregelt, wie sich der Verweis auf die "Geschäftsgebühr" nach Absatz 1 verhält. In § 40 Abs. 1 StBVV ist die Schwellengebühr von 13/10 genannt. Es erscheint also möglich, das Mittel zwischen 3/10 – 20/10, also 11,5/10 zu nehmen. Das FG Hessen (Urteil v. 31.1.2013, 1 Ko 2202/11, EFG 2013, S. 644) hat einen Schwellenwert von 10/10 erkannt. Denkbar ist auch, den Schwellenwert prozentual zu berechnen: 13/10 einer Gebühr im Rahmen von 5/10 – 25/10 entspricht einem Prozentsatz von 52. Die Differenz zwischen 3/10 und 20/10 beträgt 17/10. 52 % davon sind 8,84/10, gerundet 9/10. Wünschenswert wäre hier eine Klarstellung des Gesetzgebers gewesen.

Im Rahmen einer höheren Vergütung nach § 4 StBVV kann die Ermäßigung ausgeschlossen werden.

Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, ­Schleiden/Freilassing

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