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Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners / 4 Nachweispflicht in Folgejahren (§ 22 Abs. 3 UmwStG)

Dr. Elisabeth Wöhrle
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4.1 Allgemeines

 

Rz. 305

In den der Einbringung folgenden sieben Jahren hat der Einbringende spätestens zum 31. Mai jeden Jahrs den Nachweis darüber zu erbringen, in wessen wirtschaftlichem Eigentum sich die sperrfristverstrickten Anteile mit Ablauf des Tags, der dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entspricht, befinden. Dadurch kann das FA überwachen, ob zwischenzeitlich eine schädliche Veräußerung stattgefunden hat.

Sollte der Einbringende den Nachweis nicht erbringen, gelten die sperrfristverstrickten Anteile ungeachtet einer tatsächlichen Veräußerung als veräußert.

4.2 Inhalt des Nachweises

 

Rz. 306

Soweit eine (Mit-)Einbringung von Anteilen nach § 20 oder § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert stattgefunden hat und die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG infrage steht, sind Gegenstand der Nachweispflicht die (mit) eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile.

Soweit ein Unternehmensteil nach § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebracht wurde und daher die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG infrage steht, sind Gegenstand der Nachweispflicht die erhaltenen Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile.

In den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 UmwStG steht sowohl die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG als auch die des § 22 Abs. 2 UmwStG infrage.

 

Rz. 307

Die auf den sperrfristverstrickten Anteilen beruhenden Anteile sind die Anteile, die im Zuge einer unschädlichen Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile oder einer sich daran anschließenden unschädlichen Ketteneinbringung gewährt werden.[1]

Nach einer Weiter- oder Ketteneinbringung unterliegen mithin alle quasi-sperrfristverstrickten Anteile der Nachweispflicht.

 

Rz. 308

Damit kann sich die Nachweispflicht des Einbringenden auf Anteile an mehreren Gesellschaften und auf mehrere wirtschaftliche Eigentümer erstrecken, was die prakt...

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