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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Dr. Elisabeth Wöhrle
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1 Allgemeines zum Sechsten bis Achten Teil des UmwStG

 

Rz. 1

Die Einbringungsvorschriften des UmwStG sind in drei Teile untergliedert:

  • 6. Teil: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft[1];
  • 7. Teil: Einbringung in eine Personengesellschaft[2];
  • 8. Teil: Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[3]

Im Achten Teil wird im Wesentlichen auf die Vorschriften des Sechsten Teils verwiesen.

 

Rz. 2

Das bis 2006 geltende Konzept der einbringungsgeborenen Anteile wurde aufgegeben. Mit der Umstellung des Besteuerungskonzepts wurden auch die für die einbringungsgeborenen Anteile bisher geltenden Vorschriften des EStG, KStG und UmwStG aufgehoben. Diese Vorschriften gelten jedoch noch fort für Anteile, die einbringungsgeboren i. S. d. bisherigen § 21 UmwStG a. F. sind, mithin für Anteile, die auf einer Einbringung bis zum 12.12.2006 beruhen.[4]

 

Rz. 3

Nach dem neuen Besteuerungskonzept wird der bei einem Ansatz zum gemeinen Wert entstehende Einbringungsgewinn nachträglich zeitanteilig besteuert, wenn die sperrfristbehafteten Anteile, mithin die erhaltenen Anteile in den Fällen der Einbringung von Unternehmensteilen und des Formwechsels[5] bzw. die eingebrachten Anteile in den Fällen des Anteilstauschs[6], innerhalb einer Frist von 7 Jahren nach der Einbringung veräußert werden.

 

Rz. 4

Die Einbringungsvorschriften beruhen – entsprechend dem Ersten bis Fünften Teil des UmwStG – auf dem grundsätzlichen Ansatz des gemeinen Werts. Sofern die in den einzelnen Vorschriften ausdrücklich genannten Buchwertvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf Antrag der Buch- oder ein Zwischenwert angesetzt werden.

 

Rz. 5

Um in den Anwendungsbereich der Einbringungsvorschriften zu gelangen, müssen neben den in den einzelnen Vorschriften des Sechsten bis Achten Teils genannten besonderen Anwendungsvoraussetzunge...

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