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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 62 Bevollmächtigte und Beistände

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Loose, Die Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2008, 252;

Spindler, Die Neuregelung der Vertretungsmacht im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2008, 1283.

A. Selbstvertretungsrecht vor dem FG (§ 62 Abs. 1 FGO)

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 62 Abs. 1 FGO können die Beteiligten (§ 57 FGO) vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. Es besteht – anders als vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) – vor dem FG grds. kein Vertretungszwang. Demnach besitzt jeder Beteiligte die Postulationsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Den Beteiligten steht es daher frei, sich im finanzgerichtlichen Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen, oder selbst vor dem FG aufzutreten. Die Postulationsfähigkeit stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar (s. Vor FGO Rz. 33).

B. Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 62 Abs. 2 und Abs. 5 FGO)

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bevollmächtigte sind gewillkürte Vertreter des Verfahrensbeteiligten, die im Namen des Vertretenen handeln. Vom Bevollmächtigten vorgenommene Prozesshandlungen wirken unmittelbar für und gegen den vertretenen Beteiligten (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daher muss sich der Vertretene ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, solange das Vertretungsverhältnis besteht (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; BFH v. 01.12.2010, IV S 10/10 (PKH), BFH/NV 2011, 444). Der Bevollmächtigte muss prozessfähig (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 79, 90 Abs. 1 ZPO), also prozesshandlungsfähig i. S. von § 58 FGO sein (Loose in Tipke/Kruse, § 62 FGO Rz. 2; Stapperfend in Gräber, § 62 FGO Rz. 5; Brandt in Gosch, § 62 FGO Rz. 48). Dies setzt bei Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind, voraus, dass sie durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte...

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Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

  (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

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