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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 160 Beteiligung und Beiladung

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift erlaubt es dem Bund und den Ländern, die von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO Gebrauch machen – z. B. in Gemeinde- oder Kirchensteuersachen –, für die Verfahrensbeteiligung (§ 57 FGO) und die Beiladung (§ 60 FGO) eine abweichende Regelung treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 160 FGO Rz. 1 f.; Schwarz in HHSp, § 160 FGO Rz. 17; Wendl in Gosch, § 160 FGO Rz. 4). Auch s. § 33 FGO Rz. 15. Eine abweichende bundesgesetzliche Regelung findet sich z. B. in § 32i Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 AO, wonach in Verfahren nach § 32i Abs. 1 Satz 1 AO sowie nach § 32i Abs. 3 Satz 1 AO auch Finanzbehörden Kläger in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 BDSG (vgl. § 32h Abs. 1 AO) sein können (hierzu s. § 57 FGO Rz. 2a). Daneben bestimmt § 32i Abs. 3 Satz 1 AO, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen kann. Zu einem solchen Verfahren ist die mitwirkungspflichtige Stelle gem. § 32i Abs. 3 Satz 2 AO beizuladen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Finanzgerichtsordnung / § 160 [Ermächtigung zu abweichender Regelung von Beteiligung und Beiladung]
Finanzgerichtsordnung / § 160 [Ermächtigung zu abweichender Regelung von Beteiligung und Beiladung]

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

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