Rz. 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen in anderen Verfahrensordnungen (§ 319 ZPO; § 118 VwGO). Sie lässt – ebenso wie die §§ 139, 140 – bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass das Gericht an seine Urteile gebunden ist (Abänderungs- und Abweichungsverbot, vgl. bei Vollkommer, in: Zöller, § 318 Rn. 10). Die Möglichkeit zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten dient der Verfahrensökonomie, sie schließt die Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Fehlerbeseitigung i. d. R. nicht aus (siehe aber auch unten Rn. 6). Durch Art. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG -) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837 ) wurden zum 1.4.2005 die Sätze 3 und 4 angefügt (dazu unten Rn. 4 sowie bei § 137 und § 65a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge